Aktuelle Meldungen

Hilfe bei unerbetener Telefonwerbung

03.08.2018

Aus Mitgliederkreisen des Schutzverbandes langen täglich Meldungen ein, dass Werbefirmen insbesondere auch aus Deutschland in Österreich in wettbewerbswidriger Weise unerbetene Telefonwerbung betreiben und dabei mehrfach irreführende Angaben, um einen Auftrag zu erschleichen.

So werden Gewerbetreibende und andere selbstständig Tätige laufend ohne deren vorherige Zustimmung zu Werbezwecken angerufen, obwohl gemäß § 107 TKG (östTelekommunikationsgesetz) solche Anrufe ohne vorherige Einwilligung des Empfängers nach und in Österreich auch bei Unternehmern generell unzulässig sind. Dieses „Cold Calling“ ist mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 58.000,-- bedroht. Überdies ist unerbetene Telefonwerbung wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.

Außerdem wird in den Telefonaten oft vorgetäuscht, es ginge um die Korrektur bzw. Verlängerung (oder sogar notwendigen Kündigung) eines bestehenden Eintrags, obwohl diese dubiosen Anbieter in Wahrheit einen neuen Auftrag für einen Eintrag in ein in der Regel völlig unbekanntes Onlineverzeichnis erschleichen wollen. Neben der den Gerichten bekannten und als unzulässig beurteilten „Doppel-Anruf-Masche“ sind auch bereits strafrechtliche Verurteilungen wegen Sachwuchers erfolgt, falls die Veröffentlichung wie hier ohne jeden Wert ist. Schließlich ist es grob irreführend gemäß § 2 UWG, wenn in der Folge Rechnungen versendet werden, denen kein willentlicher und damit rechtsgültig erteilter Auftrag zugrunde liegt.

Bei uns melden sich Unternehmer, Ärzte, Apotheker, andere Gesundheitsberufe, Landwirte, Architekten und viele andere Berufsgruppen, welche mit solchen unerbetenen Werbeanrufen insbesondere auch aus dem Ausland konfrontiert sind. Das bestehende klare Verbot des sogenannten "Cold Calling" auch im B2B-Bereich ist daher zum Schutz auch aller selbstständig Tätigen enorm wichtig. Neben der Belästigung bzw. Störung des Bürobetriebes durch solche ungefragte Werbeanrufe oft durch geschulte Call-Center erhalten die Betroffenen nämlich auch ungewollte Rechnungen, Mahnungen, Zahlungsaufforderungen von Inkassobüros und von Rechtsanwälten vor allem aus dem Ausland.

Hier schreiten wir regelmäßig im Rahmen des UWG vor allem auf der Grundlage eines unlauteren Rechtsbruchs des § 107 TKG umfassend ein. Neben der Unterlassung kommt noch das von der Rechtsprechung entwickelte Fruchtziehungsverbot zur Anwendung, welches Forderungen aus solchen unzulässigen Anrufen verbietet, insbesondere wenn bereits die Bestellung bzw. der Vertragsabschluss am Telefon behauptet wird.

Nachdem vor allem Gründer, Jungunternehmer sowie Klein-und Mittelbetriebe von solchen Werbeanrufen aufgrund ihrer Unerfahrenheit im Umgang mit solchen geschulten Anrufern teilweise überfordert sind, ist diese Regelung ein wichtiger Schutz für diese weiter steigende Gruppe von selbstständig Tätigen zu sein. Dazu kommt noch, dass diese Anrufe oft verschleiert mit einer bloßen "Datenüberprüfung" beginnen, um dann zu versuchen,täuschend einen kostenpflichtigen neuen Vertrag zu erlangen. Oft werden dabei von diesen Telefonfirmen auch Teile des Anrufes mitgeschnitten, um eine Zusage für einen (zumeist massiv überteuerten) Werbevertrag zu fingieren. damit die Angerufenen mit einer angeblichen Bestellung zu konfrontieren und so unter Druck zu setzen. Dazu kommt noch, dass sich auch Vereine, Kindergärten, Schulen und zahlreiche andere Einrichtungen melden, welche mit unerbetenen Anrufen samt falschen Angaben und nachfolgenden Rechnungen konfrontiert sehen.

Betroffene können sich an den Schutzverband unter office@schutzverband.at wenden, wenn ihre Interessensvertretung bei uns Mitglied ist.

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