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Neue EU-Verordnung: Mehr Fairness für gewerbliche Nutzer von Online-Plattformen

06.10.2019

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten („VO“; abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32019R1150 ) gilt ab 12.7.2020 unmittelbar in der gesamten EU. Die Mitgliedstaaten haben bei Verstößen gegen die Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen zu treffen. Ziel ist die Schaffung einer angemessenen Transparenz und Fairness zugunsten aller Unternehmer, die Verbrauchern in der EU über Online-Vermittlungsdienste Waren oder Dienstleistungen anbieten. Nationale Regelungen des Zivil- und Wettbewerbsrechts bleiben grundsätzlich unberührt.
Die Verordnung ist eine Platform-to-Business-Verordnung (P2B-VO), die nur zwischen Online-Plattformen und Unternehmern gilt, nicht aber im Verhältnis zu Verbrauchern. Den „gewerblichen Nutzern“ bzw „Nutzern mit Unternehmenswebsite“, die sich auf die Verordnung berufen können, stehen Online-Verkaufsplattformen (wie Amazon und Ebay) und sonstige Plattformen gegenüber (wie Hotelbuchungsportale, Immobilienportale und App Stores). Auch Preisvergleichsdienste, Online-Suchmaschinen (wie Google) und soziale Medien (wie Facebook), soweit sie eine gewerbliche Nutzung ermöglichen, unterliegen den Bestimmungen dieser VO. Die Verordnung gilt für die Online-Vermittlungsdienste unabhängig von ihrer Niederlassung oder ihrem Sitz.

DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Den Schwerpunkt der Verordnung bilden die Gestaltung und der Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Vermittlungsdienste. Diese müssen klar und verständlich formuliert und zu jedem Zeitpunkt leicht verfügbar sein. Weiters müssen sie darlegen, aus welchen Gründen die Nutzung des Online-Vermittlungsdienstes im Einzelfall eingeschränkt, ausgesetzt oder beendet werden kann. Änderungen der AGBs dürfen erst 15 Tage nach der Mitteilung an den Nutzer umgesetzt werden. Bestimmungen in AGB, die diesen Vorschriften widersprechen, sind nichtig. Die Portale und Suchmaschinen müssen künftig in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die das Ranking bestimmenden Hauptparameter und die Gründe für die relative Gewichtung dieser Hauptparameter gegenüber anderen Parametern darstellen. Das könnte vor allem bei Online-Vermittlungsdiensten, die auch als Händler tätig sind, durchaus aufschlussreich sein – allerdings kann daraus kein Verbot der Selbstbevorzugung abgeleitet werden.
Werden Waren und Dienstleistungen des gewerblichen Nutzers anders (schlechter) behandelt als die des (selbst als Händler tätigen) Vermittlungsdiensteanbieters, so ist diese differenzierte Behandlung in den AGB anhand der wichtigsten wirtschaftlichen, geschäftlichen und rechtlichen Erwägungen dafür zu erläutern. Eine Pflicht zur Gleichbehandlung ist daraus nicht abzuleiten. Weiters haben die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten in den AGB ihren Zugang zu personenbezogenen oder sonstigen Daten der gewerblichen Nutzer und Verbraucher zu erläutern, was einen Einblick in die "Datenpolitik“ der betreffenden Plattform ermöglichen soll. Untersagen die Online-Vermittlungsdienste den Unternehmern, ihre Produkte oder Leistungen anderswo zu besseren Bedingungen anzubieten, müssen sie in den AGB die Gründe dafür angeben. Davon unberührt bleiben nationale Verbote solcher Einschränkungen, wie zB das Verbot von Bestpreisklauseln für Hotelbuchungsplattformen in Z 32 Anhang zum UWG.
Um sicherzustellen, dass die Vertragsbeziehungen nach Treu und Glauben und auf der Grundlage des redlichen Geschäftsverkehrs gestaltet werden, sieht Art 8 a) VO vor, dass dem gewerblichen Nutzer keine rückwirkenden Änderungen in den AGBs auferlegt werden dürfen. Bei einer Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Online-Vermittlungsdienstes muss dem gewerblichen Nutzer auf einem dauerhaften Datenträger eine Begründung dafür mitgeteilt werden. Will der Anbieter die Zusammenarbeit mit einem Nutzer vollständig beenden, so ist die Begründung mindestens 30 Tage vorher zu übermitteln. Der Anbieter hat jeweils die konkreten Tatsachen oder Umstände, einschließlich des Inhalts der Mitteilungen Dritter, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben, anzugeben.

BESONDERE ABHILFEMÖGLICHKEITEN

Die Verordnung verpflichtet die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten zur Einrichtung eines internen Systems für die Bearbeitung von Beschwerden gewerblicher Nutzer. Dieses System muss für die Nutzer leicht zugänglich und kostenfrei sein und die Bearbeitung einer Beschwerde innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherstellen. Die Anbieter haben in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei oder mehr Mediatoren anzugeben, mit denen sie bereit sind zusammenzuarbeiten, um mit gewerblichen Nutzern eine (freiwillige) außergerichtliche Beilegung etwaiger Streitigkeiten zu erzielen. Die VO sieht schließlich vor, dass auch bestimmte Organisationen und Verbände, die ein berechtigtes Interesse an der Vertretung gewerblicher Nutzer oder von Nutzern mit Unternehmenswebsite haben, berechtigt sind, bei Verstößen die nationalen Gerichte anzurufen.

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