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Neuerungen durch die Omnibus-Richtlinie: Die Ergänzung der "schwarzen Liste"

30.08.2022

Ergänzt werden die neuen Transparenzvorgaben durch einige Verbote im Anhang des UWG (auch "schwarze Liste" genannt), welche jedenfalls als unlauter gelten.

- Ziffer 11a: Die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Produkte im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden.

- Ziffer 23a: Der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln zu umgehen.

- Ziffer 23b: Die Behauptung, dass Bewertungen eines Produkts von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich verwendet oder erworben haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Schritte unternommen wurden, um zu prüfen, ob die Bewertungen wirklich von solchen Verbrauchern stammen.

-Ziffer 23c: Die Abgabe gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern oder die Erteilung des Auftrags an andere juristische oder natürliche Personen, gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern abzugeben, sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.

In der Praxis sind die Z 23c mit dem Verbot von Fake-Bewertungen (oder zB auch gekaufter "likes") und die Z 11a mit der Anzeige eines bezahlten Suchergebnisses ohne eindeutige Kennzeichnung nicht als neu anzusehen und wurden schon bisher als klar unzulässig beurteilt.

Hingegen ist das Verbot des Ticketwiederverkaufs nach Z 23a, wenn beim Erwerb der Tickets bestimmte automatisierte Verfahren (zur Umgehung von Beschränkungen) verwendet wurden, jedenfalls eine Erweiterung. Und die Prüfvorgabe der Z 23b bei einer Anführung von Verbraucherbewertungen ist zumindest eine Klarstellung (so wäre zB eine Verifizierungsangabe, ohne dass eine Prüfung stattgefunden hat, ein Verstoß gegen diese Bestimmung).

Zu erwähnen ist noch, dass neben einer Verfolgung nach dem UWG Verstöße gegen die Informationspflichten für Online-Marktplätze unter besonderen Umständen auch als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu zwei Millionen Euro bzw bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden können.

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