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Neuerungen durch die Omnibus-Richtlinie: Die Vorgaben für Online-Marktplätze, Rankings und Verbraucherbewertungen

29.08.2022

Die in Umsetzung der Omnibus-Richtlinie am 20.7.2022 in Kraft getretenen MoRUG I und II (in Langform Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetze) haben als "Paket" (daher die Bezeichnung "Omnibus") mehrere ganz unterschiedliche Änderungen mit sich gebracht, welche thematisch aufgeteilt für die unternehmerische Tätigkeit im Überblick dargestellt werden. Der hier folgende Teil beschäftigt sich mit dem praxisrelevanten Gebiet der Transparenzanforderungen bei Online-Angeboten. Im Einzelnen geht es dabei um die Gewerbetätigkeit eines Anbieters auf einem Online-Marktplatz, den Parametern für das Ranking von Angeboten und die Rahmenbedingungen für Verbraucherbewertungen. Im Detail ergibt das folgende neue Regelungen.

Zunächst werden die gesetzlichen Begriffsbestimmungen in § 1 Abs 4 UWG erweitert, und zwar um die Ziffer 9 mit "Ranking" (als relative Hervorhebung von Produkten) und Ziffer 10 mit "Online-Marktplatz" (als einen Dienst, der es Verbrauchern unter Verwendung einer Software ermöglicht, Verträge im Fernabsatz abzuschließen). Gleichzeitig wird die Ziffer 1 mit der Definition des "Produkts" um "digitale Dienstleistungen und digitale Inhalte" ergänzt, wobei Dienstleistungen allgemein bereits bisher erfasst waren. Ansonsten bleibt § 1 UWG als allgemeine Generalklausel zu unlauteren Geschäftspraktiken und sonstigen unlauteren Handlungen inhaltlich unverändert .

Die (neuen) Transparenzpflichten selber finden sich als spezielle Informationspflichten für die Anbieter von Online-Marktplätzen zusätzlich zu den allgemeinen Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen im FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz), und zwar im neuen § 4a FAGG. Es handelt sich dabei unter anderem um folgende Klarstellungen bzw Informationen:

- Die Hauptparameter für das Ranking (Reihung der Angebote in den Online-Suchergebnissen).
- Unternehmereigenschaft des Vertragspartners: Die Verbraucher müssen informiert werden, ob sie den Vertrag mit einem Unternehmer oder einem Verbraucher abschließen (und dass im zweiteren Fall die Verbraucherschutzrechte nicht gelten).
- Dem Verbraucher muss klar mitgeteilt werden, wer sein Vertragspartner ist und wer für die Vertragserfüllung einzustehen hat (damit ist die Information verbunden, ob der Vertrag mit dem Anbieter des Online-Marktplatzes oder mit einem Dritten abgeschlossen wird).
- Bei einem Vergleich von Produkten (Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten) hat die Nennung der Anbieter zu erfolgen, welche bei dem Vergleich miteinbezogen wurden.
- Spezielle Informationspflichten gibt es beim Weiterkauf von Veranstaltungstickets, und zwar ob und in welcher Höhe der Veranstalter einen Preis festgelegt hat und wer nun als Verkäufer dieser Tickets auftritt.

Diese Informationen müssen klar und verständlich und in einer Art und Weise erfolgen, die dem jeweiligen Fernkommunikationsmittel angepasst ist und schon von Beginn an bzw jedenfalls noch vor dem Vertragsschluss erfolgen. Eine Darstellung der Informationen lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus.

Besonders relevant für das UWG sind jene Informationspflichten, welche als "wesentlich" angesehen werden und deren Unterlassung damit auch eine Irreführung nach § 2 UWG darstellt. Dazu ist durch das MoRUG II dem § 2 Abs 6 UWG bei einer Aufforderung an Verbraucher zum Kauf folgende wesentliche Information als Z 7 angefügt worden:

- Bei Anbieten von Produkten auf Online-Marktplätzen die Information des Anbieters eines Online-Marktplatzes, ob es sich bei einem Dritten, der Produkte auf diesem Online-Marktplatz anbietet, um einen Unternehmer handelt oder nicht, auf der Grundlage der Erklärung dieses Dritten gegenüber dem Anbieter des Online-Marktplatzes (siehe dazu auch die bereits erwähnte, diesbezügliche Aufklärungspflicht nach dem FAGG).

Anmerkung: Diese Aufklärung wird in der Praxis zwei Stufen umfassen. Zunächst muss der Anbieter von Produkten gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes erklären, ob er gewerblich tätig ist oder nicht. Dann folgt die Informationspflicht des Online-Marktplatzes auf Basis dieser Selbstauskunft gegenüber den Verbrauchern. Sollte die Auskunft des Produkte-Anbieters klar unrichtig sein, wird der Online-Marktplatz schließlich bei begründeten Hinweisen darauf aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zur Förderung fremden Wettbewerbs (und der daraus resultierten Mittäterhaftung) entsprechend aktiv werden müssen.

Ebenfalls als Irreführung durch Unterlassung wesentlicher Informationspflichten sind zwei neue Absätze in Bezug auf Rankings und Verbraucherbewertungen in das UWG einfügt worden.

- Gemäß § 2 Abs 6a UWG gelten als wesentliche Informationen auch die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings der dem Verbraucher im Ergebnis der Suche vorgeschlagenen Produkte sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern (siehe dazu auch die bereits erwähnte, diesbezügliche Aufklärungspflicht nach dem FAGG).

Anmerkung: Damit ist allerdings keine Pflicht zur Offenlegung der Funktionsweise von Algorithmen verbunden, weil das unter den Schutz von Geschäftsgeheimnissen fällt. Hier reicht eine allgemeine Beschreibung der voreingestellten Standardparameter, welche gut sichtbar und leicht verfügbar sein muss.

- Gemäß § 2 Abs 6b UWG sind bei Verbraucherbewertungen von Produkten Informationen darüber wesentlich, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben.

Anmerkung: Es muss daher entweder angegeben werden, dass der Unternehmer keine Prüfung macht, oder angeführt werden, wie diese Prüfung erfolgt. Werden bei einer solchen Prüfung keine angemessenen und verhältnismäßigen Schritte unternommen, um zu prüfen, ob die Bewertungen wirklich von solchen Verbrauchern stammen, liegt nach der neuen Z 23b des Anhangs (siehe nächste Meldung) jedenfalls eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG vor.

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