Aktuelle Judikatur

Planmäßige Gegenveranstaltungen können unlauter sein

Die beklagte Parteil betreiben ein an einem See gelegenes Freizeitzentrum mit zuletzt rund 100 Veranstaltungen jährlich. Die klagende Partei hat ein in räumlicher Nähe dazu gelegenes ehemaliges Kasernengelände gekauft, auf dem sie ein Veranstaltungszentrum betreiben wollen.

Nachdem die klagende Partei im Wege einer Pressekonferenz für September 2016 ein gegen Eintritt zugängliches „Wiesenfest“ ankündigte, beworb die beklagte Partei als "Gegenparty" für dasselbe Wochenende ein Jubiläumsfest mit der „größten Party des Landes“ bei freiem Eintritt. Danach postete sie auf Facebook und in anderen Medien sinngemäß, dass jeweils zum selben Termin Gratis-Veranstaltungen abgehalten werden würden.

Wörtlich wurde dabei ausgeführt:„… freuen wir uns schon sehr auf den Wettbewerb und werden uns bemühen, dem Wiesenfest immer nahe zur Seite zu stehen, terminlich, wie auch künstlerisch ...“; „...wenn dieser Veranstalter daher denkt, dass er mit mir in den Ring steigen muss, dann wird bis zur letzten Runde gekämpft. … Ich denke, das wird ein Kampf David gegen Goliath, nur gewinnt diesmal Goliath“.

Die zweite Instanz verbot dieser beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung, die Durchführung von Veranstaltungen der klagenden Partei auf ihrem Gelände dadurch zu behindern, dass sie eigene Veranstaltungen auf ihrem Gelände nach Bekanntwerden des Zeitpunkts der Veranstaltung der Klägerinnen zu einem solchen Termin festlegen und/oder ankündigen und/oder bewerben, sofern der zeitliche Abstand zwischen den Veranstaltungen 48 Stunden oder weniger beträgt, und für solche Veranstaltungen keinen Eintrittspreis zu verlangen, es sei denn, dass die Klägerinnen auch keinen Eintrittspreis verlangen, soweit dies planmäßig und mehrfach erfolgt und die Veranstaltungen der gleichen künstlerischen Darstellungsform zuzuordnen sind.

Der OGH bestätigte diese Entscheidung (4 Ob 85/17d). Für eine beantragte Ausweitung der Einschränkung auf 48 Stunden auf einen Abstand von 10 Tagen und eine Ausdehnung auch auf nicht kostenlose Veranstaltungen sah er keine Veranlassung. Auch das Erfordernis einer „Planmäßigkeit und Wiederholung“ wurde bestätigt, weil das Eindringen in den Kundenkreis der Konkurrenten zum Wesen des Wettbewerbs gehört. Nur bei dem Hinzutreten besonderer Umstände wie vom Rekursgericht festgelegt ist eine unlautere Behinderung anzunehmen.

Weiters wurde vom OGH festgehalten, dass für die Annahme eines Wettbewerbs-verhältnisses müssen die Geschäftsbetriebe nicht vollständig übereinstimmen. Davon ausgehend ist die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, weil beide mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten gleichermaßen Festivalbesucher ansprechen. Und das vom Rekursgericht ausgesprochene Verbot bewirkt keine absolute Geschäftssperre zu Lasten der beklagten Partei, hängt es doch von zusätzlichen Voraussetzungen, wie insbesondere jener der planmäßigen und wiederholten Vorgangsweise, ab.

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