Aktuelle Judikatur

Konkurrenzklausel zu weitgehend

Die klagende Partei mit Sitz in der Schweiz im Bereich des Vertriebs von Wellness und Sanitärprodukten klagte nach Vertragsbeendigung einen ehemaligen Franchisenehmer aus einem Wettbewerbsverbot in den österreichischen Recht unterliegenden Verträgen mit folgendem Wortlaut:

Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich nach Vertragsende oder -kündigung, keine Tätigkeit in derselben oder ähnlichen Branche selbst oder über Dritte selbst- oder unselbständig aufzunehmen. Diese Regelung gilt für die drei darauf folgenden Jahre nach der Vertragsbeendigung.

Der OGH sah diese Konkurrenzklausel als zu weitgehend und damit ungültig an. Wettbewerbsklauseln sind nicht nur im Geltungsbereich ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen, sondern ganz allgemein nur beschränkt zulässig, insbesondere dann, wenn sie die Berufs- und Erwerbsinteressen des Verpflichteten über den Rahmen der schutzwürdigen Interessen des Berechtigten hinaus beschränken. Eine Konkurrenzklausel ist sittenwidrig, wenn durch die Klausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht.

Dies traf auf dieses Wettbewerbsverbot zu, weil es den Franchisenehmer in übergroßem Umfang ohne örtliche Begrenzungen (bei Beschränkung des ursprünglichen Vertragsgebiets auf eine mittelgroße Stadt) und für die Dauer von drei Jahren beschränken sollte. Der OGH sah diese Klausel als nicht geeignet an, das Know-how, die Immaterialgüterrechte des Franchisegebers oder andere berücksichtigungswürdige Interessen zu schützen, da nicht festgestellt werden konnte, wie sehr sich die Produkte und Dienstleistungen (einschließlich des Vertriebskonzepts) des Franchisenehmers an jene des Franchisegebers anlehnten.

Zudem ließ sich aus dem Umstand, dass es zahlreiche Mitbewerber gibt, die ähnliche Dienstleistungen anbieten, auch ableiten, dass der Franchisegeber aus der Klausel keine nennenswerten wirtschaftlichen Vorteile ziehen könnte. Hingegen würde das Verbot den Franchisenehmer in seiner bisherigen Erwerbstätigkeit massiv und auf Jahre hin einschränken. Der OGH erkannte ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des Franchisegebers und der dem Franchisenehmer auferlegten Beschränkung. Die Klausel beschränkt die Berufs- und Erwerbsinteressen des Verpflichteten über den Rahmen der Interessen des Berechtigten hinaus und wurde daher als sittenwidrig gemäß § 879 ABGB beurteilt. Der darauf gestützte Antrag auf einstweilige Vefügung wurde dementsprechend abgewiesen.

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