Aktuelle Judikatur

Unvertretbare Einstufung in günstigeren Kollektivvertrag als UWG-Verstoß

In dem auf Verletzungen von kollektivvertragsrechtlichen Bestimmungen gestützten Unterlassungsanspruch untersagten die Vorinstanzen bis zum OGH den beklagten Parteien, die als Berufsdetektivassistenten beschäftigten Dienstnehmer dadurch zu gering zu entlohnen, dass sie falsch als Arbeiter eingestuft wurden. Den Entscheidungen liegt die Rechtsansicht zugrunde, dass die Berufsdetektivassistenten als Angestellte nicht bloß schematische oder mechanische Arbeiten leisteten, weshalb eine Einstufung nach der Verwendungsgruppe II des Kollektivvertrags zu erfolgen habe.

Die von den Vorinstanzen bejahte Qualifikation der Beschäftigten als Angestellte für höhere, nicht kaufmännische Dienste setzt eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis sowie überwiegend nichtmanuelle Arbeiten und gewisse Einsicht in den Arbeitsablauf voraus, wobei diese Kriterien Indizien sind und keineswegs zur Gänze im Einzelfall vorliegen müssen. Die Vorinstanzen haben aufgrund der festgestellten Tätigkeit die Angestellteneigenschaft der Berufsdetektivassistenten bejaht. Diese Rechtsansicht hält sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung und wurde damit vom OGH bestätigt.

Entsprechendes gilt auch für die Einstufung in die Verwendungsgruppe. Wenn die Vorinstanzen aufgrund der von den Berufsdetektivassistenten auszuübenden Tätigkeiten das Vorliegen von „schematischen und mechanischen Arbeiten“ verneint und damit die von der klagenden Partei als unlauter angegriffene Einstufung in die (nur) für einfache Arbeiten vorgesehene Kollektivvertragsgruppe als Rechtsbruch qualifiziert haben, wird auch das vom OGH als nachvollziehbar angesehen und damit das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht qualifizierte die Rechtsansicht der beklagten Parteien, dass die Berufsdetektivassistenten als Arbeiter im Sinne des Kollektivvertrags für Wachorgane im Bewachungsgewerbe einzustufen seien, als unvertretbar und verwies dabei auf das Berufsbild der Berufsdetektive nach dem klaren Wortlaut der GewO. Demnach bedarf es nach § 129 Abs 1 Z 6 GewO „für die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen“ einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive. Weiters stützte es die Unvertretbarkeit des Standpunkts der beklagten Parteien zur Abgrenzung der Tätigkeit eines Angestellten von der eines Arbeiters auf das Angestelltengesetz und die dazu ergangene Rechtsprechung.

Das Berufungsgericht hat damit laut OGH die Parameter zur Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit damit im Rahmen der gesicherten Rechtsprechung angewandt und jedenfalls vertretbar gelöst. Zudem erteilte die Wirtschaftskammer den beklagten Parteien die Auskunft, dass Kaufhausdetektive „aufgrund ihrer höherwertigen Tätigkeit zwingend als Angestellte einzustufen sind“. Eine solche falsch erfolgte Einreihung bzw. mindere Bezahlung ist aufgrund des damit verbundenen Wettbewerbsvorsprungs auch als unlautere Rechtsbruch gemäß § 1 Abs 1 UWG zu werten.



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