Aktuelle Judikatur

EuGH: Verbot des Vertriebs von Luxuswaren über Online-Drittplattformen zulässig

Die Entscheidung des EuGH (vom 6.12.2017, C-230/16 – Coty Germany GmbH/Parfümerie Akzente GmbH) erging in einem Rechtsstreit zwischen dem internationalen Parfüm- und Kosmetikkonzern Coty, der unter anderem Parfums der Marken Calvin Klein, Davidoff und Lancaster anbietet, und einer deutschen Parfümeriekette, die seit vielen Jahren als Einzelhändler im Rahmen des selektiven Vertriebssystems für diese Produkte autorisiert war. Der Hersteller hatte den Händler geklagt, weil dieser sich weigerte, eine neue Vertragsklausel anzuerkennen, nach der bei Online-Verkäufen der Ware eine „nach außen erkennbare Einschaltung eines nicht autorisierten Drittunternehmens“ unzulässig ist. Insbesondere wurde beantragt, dem Händler zu untersagen, die Produkte über Amazon zu verkaufen.

Das Erstgericht wies die Klage ab, weil die streitige Vertragsklausel kartellrechtswidrig sei und gegen § 1 GWB (dt Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und Art. 101 Abs 1 AEUV verstoße. Das Ziel der Aufrechterhaltung eines prestigeträchtigen Markenimages könne, so das Gericht, nach dem Pierre Fabre-Urteil des EuGH (vom 13. Oktober 2011, C‑439/09) die Einführung eines selektiven Vertriebssystems nicht rechtfertigen. Die Klausel stelle auch eine unzulässige Kernbeschränkung im Sinne der EU-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO Nr. 330/2010) dar. Das in zweiter Instanz angerufene Oberlandesgericht Frankfurt hatte ebenfalls Zweifel an der Rechtswirksamkeit bzw Vereinbarkeit dieser Vertragsbestimmung mit dem EU-Wettbewerbsrecht und ersuchte den EuGH um Prüfung, ob bzw inwieweit in diesem Verbot eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs zu sehen sei.

Der EuGH stellte in seiner Entscheidung zunächst unter Hinweis auf sein Urteil im Fall Copad (Entscheidung vom 23.4.2009, C-59/08) fest, dass ein selektives Vertriebssystem, das primär der Sicherstellung des Luxusimages von Waren diene, grundsätzlich zulässig ist, selbst wenn es den Wettbewerb beschränkt (siehe dazu Art 1 Abs 1 lit e Vertikal-GVO 330/2010, wo selektive Vertriebssysteme wie folgt definiert sind: Vertriebssysteme, in denen sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich diese Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind). Die Qualität von Luxuswaren beruhe, so der EuGH, nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht. Eine Schädigung dieser Ausstrahlung sei daher geeignet, die Qualität der Waren selbst zu beeinträchtigen.

Das Urteil im Fall Pierre Fabre (siehe dazu Unzulässige Beschränkung des Internetvertriebs, RuW Nr. 180, November 2012) lässt nach Auffassung des EuGH nicht den Schluss zu, dass der Schutz des Prestigecharakters eine Wettbewerbsbeschränkung, wie sie sich aus der Existenz eines selektiven Vertriebsnetzes ergibt, nunmehr für sämtliche Waren, insbesondere Luxuswaren, nicht mehr rechtfertigen könnte. In dieser Entscheidung sei zwar ausgeführt worden, dass die Notwendigkeit, den Prestigecharakter der betreffenden Kosmetika und Körperpflegeprodukte zu schützen, kein berechtigtes, ein pauschales Verbot des Verkaufs dieser Waren im Internet rechtfertigendes Anliegen sein könne. Diese Bewertung habe sich aber lediglich auf die Produkte bezogen, die Gegenstand dieser Rechtssache waren und nur auf jene konkrete Vertragsklausel, um die es in dieser Rechtssache ging.

Im Unterschied zur damaligen Klausel werde im aktuellen Fall dem Händler nicht pauschal verboten, die Vertragswaren im Internet zu verkaufen, sondern ihm lediglich der Online-Verkauf über nicht autorisierte Drittplattformen untersagt, und auch nur insoweit, als diese für die Verbraucher erkennbar in Erscheinung treten. Der EuGH sieht in der gegenständlichen Vertragsklausel unter den Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auch weder eine (Kern)Beschränkung der Kundengruppe im Sinne von Art. 4 Buchst. b noch eine (Kern)Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Vertikal-GVO Nr. 330/2010.

Nach Ansicht des EuGH – der sich mit dieser Beurteilung den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 26.7.2017 anschloss – steht somit das Kartellverbot in Art 101 Abs 1 AEUV einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht.

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