Aktuelle Judikatur

Weitere Entscheidung zum Imitationsmarketing nach dem UWG

Die Klägerin verkauft in ihren Geschäften in Salzburg von ihr selbst hergestellte Schokoladen- und Konditorprodukte, darunter Mozartkugeln, die in silbernes Stanniolpapier mit blauem Aufdruck obiger Marke verpackt sind. Der Beklagte verkaufte in einem in der Nähe der Geschäfte der Klägerin in der Stadt Salzburg etablierten Gassengeschäft unter anderem ebenfalls Mozartkugeln, die anfangs in braunem Design verpackt und nicht gut verkäuflich waren. Um am Erfolg der Klägerin zu partizipieren, verwendete der Beklagte ab August 2015 für die von ihm verkauften – von Dritten in Oberösterreich produzierten – Mozartkugeln ebenfalls silbernes Stanniolpapier mit blauem Aufdruck.

Für auf § 2 Abs 3 Z 1 UWG gestützte Unterlassungsansprüche betreffend dem sogenannten Imitationsmarketing ist – ebenso wie für solche nach § 9 Abs 3 UWG – Verkehrsgeltung der Ausstattung bzw des zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen verwendeten Kennzeichens erforderlich. Maßgebend ist der Kennzeichnungsgrad, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird, wobei das Unternehmen selbst nicht bekannt sein muss.

Das Produkt der Klägerin hat nach den Feststellungen bei den Salzburgern einen hohen Bekanntheitsgrad und erreicht über die Stadt hinaus jedenfalls einen gewissen Bekanntheitsgrad, und fast jeder Salzburger, der sich für Qualitätsschokoladeprodukte interessiert, weiß, dass es neben in rot-gold gehaltenen billigen Massenprodukten die exklusiven Mozartkugeln der Klägerin in blau-silber gibt. Die Ansicht der Vorinstanzen, es liege Verkehrsgeltung im dargestellten Sinne vor, ist daher laut OGH nicht zu beanstanden, zumal es genügt, wenn Verwechslungsgefahr nur für einen mehrerer angesprochener Verkehrskreise besteht (4 Ob 152/17g vom 21.11.2017).

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Verkehrsauffassung an, also auf die durchschnittlichen Anschauungen eines nicht ganz unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise; entscheidend ist der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung der Einzelheiten. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluss auf den Gesamteindruck des Zeichens seinen einzelnen Teilen zukommt. Der Grundsatz, wonach bei Wort-Bild-Marken für den Gesamteindruck regelmäßig der Wortteil maßgebend ist, gilt dann nicht, wenn der Wortbestandteil weder unterscheidungskräftig bzw. prägend noch im Vergleich zum Bildbestandteil auffälliger ist.

Die Revision bekämpft die Bejahung der Ähnlichkeit der von den Parteien verwendeten Produktaufmachungen. Diese werden vom Verkehr als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 UWG verstanden. Die Vorinstanzen gelangten zur Einschätzung, dass deren maßgeblicher Gesamteindruck im vorliegenden Einzelfall gerade nicht von den Wortteilen geprägt wird, und dass der Durchschnittsverbraucher die Produktaufmachungen insgesamt (angesichts von Material, Form und Farbe der Umhüllungen) – insbesondere bei flüchtiger Betrachtung in der Eile des Geschäftsverkehrs als täuschend ähnlich wahrnimmt. Dies ist zumindest laut OGH vertretbar und daher war das Rechtsmittel des Beklagten nicht erfolgreich.

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