Aktuelle Judikatur

OGH: Erhöhung des Handytarifs widerspricht Werbung

Der entsprechende Tarif mit der Bezeichnung „4 IMMER“ war mit dem Versprechen „4 immer 4 Cent in alle Netze, 4 Euro Grundgebühr“ bzw „Telefonieren Sie für immer um 4 Cent in alle Netze, für immer nur 4 Euro Grundgebühr“ beworben worden. Als das tarifliche Entgelt entgegen dieser Zusage nachträglich während der Vertragsdauer erhöht werden sollte, brachte die Bundesarbeitskammer eine Unterlassungsklage gegen den Mobilfunkbetreiber ein.

Schon die Vorinstanzen gaben der Klage statt und untersagten der Beklagten, „in Verträgen, die derart mit dem Versprechen eines gleichbleibenden Grundentgelts auf Vertragsdauer beworben wurden, während aufrechter Vertragsverhältnisse gestützt auf § 25 Abs 3 TKG (Telekommunikationsgesetz) Entgelterhöhungen welcher Art immer anzukündigen oder vorzunehmen“. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision, die im Wesentlichen darauf gestützt war, dass der Bedeutungsgehalt der Werbung falsch beurteilt worden sei und kein vertraglicher Verzicht auf das Recht zur Änderung des Tarifs gemäß § 25 TKG vorgelegen habe, wurde vom OGH zurückgewiesen.

Der vorliegende Beschluss des OGH vom 3.5.2017, 4 Ob 250/16t - 4 IMMER 4 Cent, ist vor allem deshalb von besonderem Interesse für das Lauterkeitsrecht, weil der OGH darin ausdrücklich seine bisherige Ansicht bekräftigt, dass die Werbung in die Vertragsauslegung miteinzubeziehen ist. Im konkreten Fall war es daher nach Auffassung des Höchstgerichts vertretbar, dem gegenständlichen Tarifmodell die gleichzeitige Zusicherung zu unterstellen, dass sich die Entgelte in der zugesicherten Form nicht ändern würden. Insbesondere der Ausdruck „für immer“ könne vom durchschnittlichen Erklärungsempfänger kaum anders als die Zusage eines gleichbleibenden Entgelts für die Vertragsdauer verstanden werden.

Im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot gemäß § 2 UWG stellte der OGH fest, dass es sich hier nicht bloß um eine (zulässige) marktschreierische Werbung gehandelt habe, die von niemandem wörtlich ernst genommen worden wäre. Überdies sei nach ständiger Judikatur im Zweifel stets eine ernst gemeinte Behauptung anzunehmen. Den Einwand, dass kein Verzicht des Mobilfunkbetreibers auf eine Vertragsänderung gemäß § 25 TKG vorgelegen habe, verwarf der OGH mit der Begründung, dass diese Bestimmung nichts über die Zulässigkeit von Vertragsänderungen im Einzelfall aussagt, sondern nur allgemein die Vorgangsweise bei Änderungen der AGB und Entgeltbestimmungen regelt.

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