Aktuelle Judikatur

Verwendung einer Wortbildmarke beim Vertrieb von Originalwaren auch ohne Vertriebsvertrag zulässig

Der OGH befasste sich mit einer Causa, in der ein österreichisches Versandhandelshaus auch Originalparfumprodukte der Marke „Davidoff“ unter Verwendung der Wortbildmarke, jedoch ohne direkten Vertriebsvertrag, im Webshop anbietet. Die Originalprodukte werden dabei über einen von der Markeninhaberin autorisierten Zwischenhändler bezogen. Die Klägerin, die aufgrund eines Unterlizenzvertrages mit Originalparfumprodukten handelt, begehrte Unterlassungsansprüche nach dem MSchG und dem UWG. Sie stützte sich auf den Umstand, dass die Beklagte die fremde Wortbildmarke ohne zwingenden Grund benützen würde, da sie sich auch auf die bloße Wortmarke beschränken könnte.

Das blickfangartige Herausstellen der Wortbildmarke würde nach Ansicht der Klägerin die Aufmerksamkeit des Publikums und den guten Ruf der Marke unlauter ausnutzen. Die Beklagte verwendet die Wortbildmarke nur im Zusammenhang mit dem Anbieten von Originalprodukten, die von der Klägerin in Deutschland in Verkehr gebracht und über eine Vertragshändlerin der Klägerin an die Beklagte verkauft wurden. Dabei präsentiert die Beklagte die Originalprodukte ansprechend in einem professionellen Webshop ohne erkennbare Vertragshändlerbeziehung zwischen den Streitteilen.

Der OGH bekräftigte in seiner Entscheidung vom 20.02.2018 (GZ 4 Ob 15/18m) zur Erschöpfung des Markenrechts nach § 10b MSchG, dass der Kennzeicheninhaber den Weitervertrieb des unveränderten Originalprodukts durch Dritte nicht untersagen kann, wenn mit der Marke versehene konkrete Waren von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden. Im gegenständlichen Fall war die Klägerin mit dem Vertrieb der Waren durch die Beklagte grundsätzlich einverstanden und widersetzte sich diesem – unter der Verwendung nur der Wortmarke – nicht. Eine nachhaltige Schädigung des Originalprodukts oder des Markenimages wurde nicht festgestellt.

Der OGH präzisierte dabei in Abgrenzung zu nicht einschlägigen Entscheidungen, dass sich die im Verfahren zitierte Entscheidung 17 Ob 28/08d auf das unlautere Ausnutzen des guten Rufes einer bekannten Marke nach § 10 Abs 2 MSchG und auf Bestimmungsangaben nach § 10 Abs 3 Z3 MSchG bezieht. Dabei ist entscheidend, dass es um die Verwendung einer fremden Marke zur Bewerbung eigener Waren oder Dienstleistungen eines Dritten (zB eigene Tuning Angebote für bestimmte KFZ-Marken) geht, und nicht wie hier um den Verkauf von Originalprodukten des Markeninhabers.

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