Aktuelle Judikatur

Eine nicht gegebene „Exklusivität“ bei Medienberichterstattung ist irreführend nach § 2 UWG

Der OGH stellte in einem Rechtsstreit zweier miteinander im Wettbewerb stehender Medieninhaber klar, dass die Behauptung einer exklusiven Berichterstattung eines Mediums als Irreführung nach § 2 UWG zu beurteilen sei, wenn in Wahrheit die Informationsgrundlage dazu, im konkreten Fall ein Interview des damaligen Außenministers, keinem Medium exklusiv vorbehalten war.

Das beklagte Medium hatte in seiner Sonntagsausgabe auf der Titelseite mit „Interview – exklusiv in [Medium der Beklagten]“ angekündigt. Jedoch hatte der damalige Außenminister am selben Tag mehreren Medien, darunter auch der Klägerin, ein Interview gegeben. Alle Interviews betrafen dasselbe Thema und keinem der Medien wurden dabei Informationen exklusiv vorbehalten. Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, dass dem beklagten Medium verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr eine Exklusivität ihrer redaktionellen Berichterstattung zu behaupten, wenn dies in Wahrheit nicht zutrifft, insbesondere wenn fälschlich ein „exklusives“ Interview behauptet wird.

Die Beklagte hatte dazu in einer außerordentlichen Revision versucht zu argumentieren, dass sich die Exklusivitätsbehauptung auf ein erstes Interview des Außenministers in einem Onlinemedium bezogen habe. Der OGH verwies bei dieser Entscheidung vom 20.02.2018 (4 Ob 206/17y) in diesem Zusammenhang auf eine kurz zuvor ergangene Senatsentscheidung zum lauterkeitsrechtlichen Verständnis einer Exklusivitätsbehauptung in Zeitungsberichten (4 Ob 195/17f). Die Entscheidung der Vorinstanzen bewegt sich im Rahmen der zitierten Judikatur (vgl auch 4 Ob 210/99g, Mick Jagger; 3 Ob 7/12v), wenn sie aufgrund der Gesamtaufmachung des strittigen Titelblatts zur Auffassung gelangten, ein durchschnittlicher Leser verstehe die Ankündigung eines Exklusivinterviews im Sinne einer ausschließlichen Berichterstattung, die in dieser oder ähnlicher Form in keinem anderen Medium erschienen sei.
Weiters wurde auch der Umstand, dass die Beklagte in der beanstandeten Veröffentlichung auf eine später stattfindende Rundfunkveranstaltung hinwies, liefert laut OGH keine Begründung für eine unvertretbare Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, weil sich aus diesem Hinweis gerade nicht ergibt, die Exklusivmeldung beziehe sich bloß auf den zeitlichen Vorsprung bei der Ausstrahlung des nun abgedruckten Interviews in einer früheren TV-Sendung.

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