Aktuelle Judikatur

Information über wesentliche Eigenschaften der Ware beim Onlinekauf

Der OGH hat in einer ersten Entscheidung die Informationspflichten definiert, welche der Verkäufer im Internethandel unmittelbar vor dem elektronischen Vertragsabschluss und damit vor dem entscheidenden Mausklick des Kunden als Pflichtangaben im Warenkorb eines Webshops erfüllen muss. Im konkreten Fall betreibt der beklagte Anbieter eine Online-Handelsplattform auch für Möbel. Wenn sich ein potenzieller Kunde in diesem Onlineshop in der Kategorie Möbel, dort zB für die Unterkategorie Schränke, interessiert und diese Kategorie in die Suchmaske eingibt oder anklickt, erhält er aus dem Gesamtsortiment sämtliche Schränke gefiltert. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit jeden Schrank einzeln „anzuklicken“, um sich diesen näher anzusehen. Dieser bildlichen Darstellung sind weitere Detailinformationen zum Schrank beigegeben, etwa über die Zahl seiner Elemente, die Zahl bzw Maße (Breite, Tiefe, Höhe) von Türen und Schubladen. Mit einem Klick auf den Verweis „mehr Artikel-Details“ lässt sich eine detaillierte Beschreibung des Schranks aufrufen. Danach kann er auf „in den Warenkorb legen“ klicken. Dort erscheinen noch einmal Informationen, insbesondere über den Preis und die Lieferzeit, sowie auch ein Lichtbild in der gewählten Farbe und Konfiguration des gewünschten Artikels. In einem weiteren Schritt gelangt der Kunde dann „zur Kasse“. Auch ist es möglich, vom „Warenkorb“ durch einen Mausklick wieder zurück zur Detailansicht und den Artikel-Details des jeweiligen Produkts zu gelangen. Diese Auswahl- und Bestellvorgänge sind für alle von der Beklagten im Onlineshop angebotenen Produkte gleich.

Bei einer Kühl-Gefrierkombination fehlten im „Warenkorb“ Angaben zur Breite und zur Tiefe des Geräts, zum Gewicht, zur Leistung sowie der Zusatz „Energieeffizienz“ samt Klassifikation „A+++“. Bei einem Stabmixer wurde im „Warenkorb“ die Bezeichnung des Geräts als Stabmixer ebenso unterlassen wie eine Angabe über die Länge des Geräts und dessen Leistung. Aus der bildlichen Darstellung ist erkennbar, dass es sich bei dem Gerät um einen Stabmixer handelt. Bei einem Kleiderschrank mit Spiegel enthielt der „Warenkorb“ keine Angabe über die Höhe und die Tiefe des Kleiderschranks über die Anzahl der Türen, der Fächer und über das Material des Möbels. Zu einem „Whirlpool“ waren im „Warenkorb“ keine Angaben zu den Abmessungen, zum Gewicht, zur Kühlleistung und zur Energieeffizienz vorhanden. Beim Esstisch fehlten im „Warenkorb“ Informationen über die Abmessungen, das Material und die Oberflächenbeschaffenheit. Betreffend ein Eckregal enthielt der „Warenkorb“ keine Angaben zur Breite und zur Tiefe des Regals und zur Fächeranzahl. Es ist EDV-technisch möglich, die jeweiligen Internetseiten der Website so zu programmieren, dass im „Warenkorb“ zu den erwähnten Artikeln die dort als fehlend angeführten weiteren Informationen als Text sinngemäß aufscheinen. Diese zusätzlichen Informationen führen nicht zum Verlust der Übersichtlichkeit im „Warenkorb“. Von der Informationspflicht sind auch diejenigen Angaben erfasst, die die Vergleichbarkeit der Ware/Leistung mit einem Konkurrenzprodukt ermöglichen, was insbesondere leistungsbestimmende Merkmale betrifft. Als Beispiel für wesentliche Eigenschaften führt die Literatur laut OGH bei Kleidung „Größe, Farbe, Material, Waschbarkeit“ und für Computerdrucker die Information an, „wie viel Blatt Papier ein Drucker pro Minute druckt“. Ganz allgemein sind Informationen über Größe oder Menge relevant. Das Oberlandesgericht Hamburg ging bei einem Sonnenschirm davon aus, dass „neben den Maßen, Form und Farbe auch das Material des Bezugsstoffs, das Material des Gestells sowie das Gewicht“ zu den wesentlichen Merkmalen gehöre (OLG Hamburg MMR 2014, 818). Auch die hier in Rede stehenden Angaben, etwa über die Größe und das Material der Möbel, sowie ganz allgemein die Produktbezeichnung (zB elektronischer Geräte) sind nach dem Höchstgericht wesentliche Eigenschaften, auf die hinzuweisen ist.

Dabei wird laut OGH nicht verlangt, nochmals ein gesamtes Informationspaket zum ausgewählten Artikel zu präsentieren. Dies wäre im Gegenteil geradezu kontraproduktiv, weil die Regelung ja darauf abzielt, dem Verbraucher unmittelbar vor seiner Vertragserklärung die für seinen Entschluss bedeutsamen Wesensmerkmale des Vertragsobjekts vor Augen zu führen. Davon zu unterscheiden ist aber der Umstand, dass dem Verbraucher vor Abgabe einer Vertragserklärung noch einmal ermöglicht werden muss, die wesentlichen Punkte auf einen Blick zu erfassen. Insoweit führt die Pflicht des § 8 Abs 1 FAGG zu einer nochmaligen, gesonderten Information. Diese besteht darin, dass der Unternehmer jene Produkteigenschaften herausdestilliert, die für den Verbraucher im Zeitpunkt unmittelbar vor der Bestellung wirklich relevant sind. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass etwa (generell) auf die Produktbezeichnung und (insbesondere bei einem Möbelstück) auf die Dimensionen und das Material der Ware hinzuweisen ist. Der Unternehmer muss unmittelbar vor der Vertragserklärung (zeitliche Unmittelbarkeit, also „im letzten Bestellschritt“) auf die in § 8 Abs 1 FAGG genannten Informationen „klar und in hervorgehobener Weise hinzuweisen“. Die Regelung soll auch sicherstellen, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden (räumliche Unmittelbarkeit).

Ob den Voraussetzungen des Art 8 Abs 2 RL auch durch eine Verlinkung entsprochen werden kann - was von der herrschenden Meinung in Österreich abgelehnt wird, aber letztlich vom EuGH zu entscheiden wäre - war hier nicht verfahrensrelevant und daher nicht zu prüfen. Der OGH hat zusammenfassend festgehalten, welche Informationen wesentlich sind, und hält fest, dass diese jene Produkteigenschaften sind, die die Kaufentscheidung eines Verbrauchers beeinflussen können. Sie geben Aufschluss über die Einsetzbarkeit und Brauchbarkeit für den Verbraucher und ermöglichen den Vergleich mit anderen Produkten. Welche das konkret sind, hängt vom jeweiligen Artikel ab, wobei jedenfalls die eindeutig beschreibende Produktbezeichnung und häufig die Maße und das Material dazu zählen. Diese wesentlichen Informationen müssen unmittelbar vor der Abgabe der Vertragserklärung übermittelt werden, wobei die Unmittelbarkeit sowohl zeitlich als auch räumlich zu verstehen ist. Sie sind daher jedenfalls im letzten Bestellschritt, also im Warenkorb und in unmittelbarer Nähe des Bestellbuttons anzuzeigen. Produktdetailseiten wie in diesem Verfahren erfüllen diese Voraussetzung nicht, da sie eine Vielzahl von Informationen enthalten, die nicht wesentlich sind (OGH 23.1.2018, 4 Ob 5/18s – Möbelmaße im Internetverkauf).

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)