Aktuelle Judikatur

Wettbewerbsrecht: Bezeichnung als Rechtsanwalt in chinesischer Sprache für Rechtsanwaltsanwärter irreführend

Der OGH befasste sich mit einer Causa, in welcher der Kläger und die Erstbeklagte zwei konkurrierende Rechtsanwaltskanzleien sind und dabei auch chinesische Mandanten, insbesondere in Österreich tätige chinesische Unternehmen, beraten und vertreten. Der Zweitbeklagte ist geschäftsführender Gesellschafter der Erstbeklagten, die Drittbeklagte leitet als Rechtsanwaltsanwärterin der Erstbeklagten den „China-Desk“ der Kanzlei.

Bei der Teilnahme der Zweit- und Drittbeklagten an einer Veranstaltung der „Vereinigung der chinesischen Unternehmen in Österreich“ verteilte die Drittbeklagte deutsch- und chinesischsprachige Kanzleivisitenkarten, die die Erstbeklagte für die Drittbeklagte ausgestellt hatte. Auf den chinesischsprachigen Visitenkarten stand neben dem Namen der Drittbeklagten die chinesische Bezeichnung „Lüshi“ für Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin.Der Kläger begehrte die Unterlassung mit einstweiliger Verfügung der Beklagten zu verbieten, die Drittbeklagte als „Rechtsanwältin“ („Lüshi“) zu bezeichnen und Visitenkarten der Erstbeklagten herzustellen und/oder zu verwenden, auf denen die Drittbeklagte als „Rechtsanwältin“ („Lüshi“) ausgewiesen wird.

Der OGH bestätigte die vorinstanzliche lauterkeitsrechtliche Beurteilung des Rechtsbruchs und der Irrführung nach § 1 Abs 1 Z 1 und § 1 Abs 3 Z 2 UWG iVm § 2 Abs 1 Z 6 UWG hinsichtlich der Anmaßung der unrichtigen Berufsbezeichnung der Drittbeklagten. Betreffend die Verwendung des chinesischen Begriffs „Lüshi“ in Österreich unterstrich der OGH, dass die Rechtsanwaltskanzlei der Erstbeklagten – so wie jene des Klägers – mit ihrem Beratungs- und Vertretungsangebot speziell chinesische Unternehmen ansprechen will und zu diesem Zweck einen von der Drittbeklagten geleiteten China-Desk eingerichtet hat. Das Verteilen der Visitenkarten diente dazu, chinesische Mandanten, die in Österreich tätig sind oder in Rechtsbeziehungen zu österreichischen Geschäftspartnern stehen, zu gewinnen. Um sich mit dem rechtsanwaltschaftlichen Angebot speziell an chinesische Mandanten richten zu können, ist vor allem die Kenntnis der chinesischen Sprache, aber auch des chinesischen Rechtssystems vorausgesetzt. Die Kommunikation mit den chinesischen Mandanten in chinesischer Sprache ist ein zentrales Leistungsmerkmal für eine auf diesem Markt spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.

Gerade zu diesem Zweck wurden die chinesischsprachigen Visitenkarten der Drittbeklagten mit dem inkriminierten Begriff „Lüshi“ hergestellt und verteilt. Der Drittbeklagten als Leiterin des „China-Desk“ musste der Sachverhalt, der den lauterkeitsrechtlichen Vorwurf begründet, aufgrund ihrer Sprachkenntnisse vorwerfbar bekannt sein und sie war somit in der Lage, die unrichtige Berufsbezeichnung festzustellen. Ihr war daher die Täuschung der Empfänger der chinesischsprachigen Visitenkarten über ihre anwaltlichen Befugnisse bewusst.

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