Aktuelle Judikatur

Sponsoring für Tabakerzeugnisse als unlauterer Rechtsbruch

Gemäß § 11 Abs 1 TNRSG (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz) sind Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse verboten. Wie berichtet, hat der OGH kürzlich in einem vom Schutzverband geführten Verfahren den Betrieb eines Webshops für E-Zigaretten als unzulässige Werbung beurteilt und den Verantwortlichen wegen unlauteren Rechtsbruchs im Sinne des § 1 UWG kostenpflichtig zur Unterlassung und Urteilsveröffentlichung verurteilt (OGH 23.8.2018, 4 Ob 138/18z; siehe dazu die Meldung auf www.schutzverband.at vom 24.10.2018, sowie Prunbauer-Glaser, Zum „Rechtsbruchtatbestand“ des UWG – wesentliche Klarstellungen zum Versandhandels- und Werbeverbot für Tabakerzeugnisse, Recht und Wettbewerb 2019, 4 ff).

Im Lichte dieser Entscheidung ist auch die weite Auslegung des Verbots des Sponsoring für Tabakerzeugnisse durch den VwGH relevant. So bestätigte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.12.2017, Ra 2916/11/0130, die Verhängung einer Verwaltungsstrafe über ein Tabakunternehmen, welches in Ausstellungseinladungen einer Kunstgalerie unterhalb des Textes "sponsored by" eine dem Firmenlogo ähnliche Buchstabenfolge platziert hatte.

Dem Argument des Beschwerdeführers, dass keine Verwaltungsübertretung vorgelegen habe, weil nicht festgestellt worden sei, ob bzw in welchen Ausmaß eine verkaufsfördernde Wirkung eingetreten sei, erteilte der VwGH eine Absage. Ein solcher Kausalitätsnachweis sei nicht erforderlich; vielmehr reiche es, wenn bei einer „typisierenden“ Betrachtungsweise (als Ergebnis einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Umstände im Einzelfall) die Eignung, verkaufsfördernde Wirkung zu entfalten, bejaht werden kann.

Als „Sponsoring“ sei gemäß der Definition in § 1 Z 7a TNRSG „jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern“ zu verstehen. Demnach genüge es für die Qualifizierung der gegenständlichen Unterstützungsleistungen als Sponsoring, dass ein nicht unerheblicher Teil des Publikums die betreffende Buchstabenfolge einem Tabakunternehmen zuordne. Trete das Tabakunternehmen somit nach außen hin als Sponsor der – ein positives Image aufweisenden – Veranstaltungen auf, so verfolge diese Unterstützungsleistung den typischerweise jedem Sponsoring zu Grunde liegenden Zweck, eine positive Stimmung für das eigene Unternehmen zu erzeugen und damit – indirekt – den Verkauf von Erzeugnissen dieses Unternehmens zu fördern.

In Anbetracht dieser Entscheidung, in welcher der VwGH auch von einem unzulässigen „Imagetransfer“ spricht, wird deutlich, wie weit das Verbot der Tabakwerbung bzw -sponsoring von den Höchstgerichten ausgelegt wird. In diesem Sinne hat auch der OGH in der oben zitierten Entscheidung festgehalten, dass der Begriff „Werbung“ hier weit auszulegen sei und nicht nur die Absatzwerbung im engeren Sinn erfasse, sondern alle (direkten und indirekten) Maßnahmen der Verkaufsförderung, auch wenn sie keine auf den Preis oder die Warenqualität bezogene Werbeaussage enthielten, sondern durch andere absatzpolitische Instrumente auf die Schaffung eines Kaufanreizes angelegt seien.

Dementsprechend wird grundsätzlich in allen Fällen, in denen sich schon bei einer „typisierenden“ Betrachtungsweise ein Verstoß gegen diese Bestimmungen ergibt, nicht nur eine Verwaltungsübertretung, sondern auch ein unlauterer Rechtsbruch gemäß § 1 UWG vorliegen.

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