Aktuelle Judikatur

Interessante Entscheidungen des EuGH zum Online-Bereich

LIKE BUTTON

Die Platzierung eines „Like“-Buttons auf einer Website führte bisher automatisch dazu, dass Facebook über die Besucher dieser Seiten Informationen erhält. Die IP-Adresse wird dabei ebenso übertragen wie Details zum Browser. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich mit dem „Like“-Button wegen eines Streits zwischen der deutschen Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen und dem Onlinemodehändler Fashion ID, der zu Peek & Cloppenburg gehört. Die Verbraucherzentrale hatte bei ihrer Klage argumentiert, die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht. Das zuständige deutsche Oberlandesgericht Düsseldorf legte deshalb den EuGH diesen Fall zur Auslegung mehrerer Datenschutzbestimmungen vor. Der EuGH entschied am 29.7.2019 (C-40/17), dass der Websitebetreiber mitverantwortlich für die Erhebung und Übermittlung von Daten durch Facebooks „Like“-Button ist. Im Urteil heißt es, dass die Einbindung des Buttons der Firma ermögliche, „die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese im Sozialen Netzwerk Facebook sichtbarer gemacht werden“. Um „in den Genuss dieses wirtschaftlichen Vorteils“ zu kommen, scheine man „zumindest stillschweigend“ der Erhebung von Daten und deren Weitergabe zugestimmt zu haben, heißt es. Diese Entscheidung betrifft auch ähnliche Social PlugIns. Der EuGH schränkte diese Verantwortung jedoch ein: Es gehe nur um die Erhebung und Weitergabe der Daten. Für die anschließende Verarbeitung der Informationen ist Facebook allein zuständig. In der Praxis sollte in der Datenschutzerklärung auf die Funktionsweise des PlugIns und die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden. Außerdem ist für die vom Websitebetreiber vorgenommene Datenverarbeitung durch Social PlugIns eine Einwilligung des Nutzers einzuholen und am besten auch mit dem Betreiber der Social Media Plattform eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit abzuschließen. Die Pressemeldung des EuGH zu dieser Entscheidung ist online unter https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-07/cp190099de.pdf nachzulesen.

TRACKING COOKIES

Eine voreingestellte Zustimmung zu Cookies ist unzulässig. Die Einwilligung muss aktiv und freiwillig durch den Internetznutzer erfolgen. Die bloße Information bzw. ein Hinweisfeld, dass Cookies gesetzt werden, reicht nicht mehr aus. Diese Entscheidung des EuGH vom 1.10.2019 (C-673/17) gründet sich auf eine Auseinandersetzung in Deutschland, bei der Anbieter Planet49 bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken eine Checkbox mit einem voreingestellten Häkchen verwendet hatte und deshalb von der Verbraucherzentrale geklagt wurde. In seiner Begründung zu dieser Vorlage wird vom EuGH dargelegt, dass die (für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche) Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird. Die Pressemeldung des EuGH dazu ist unter
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-10/cp190125de.pdf abrufbar.

LÖSCHUNGSVERPFLICHTUNG

Ein soziales Netzwerk wie Facebook kann nach einem Urteil des EuGH vom 3.10.2019 (C-18/18) verpflichtet werden, Hasspostings und für rechtswidrig erklärte wort- und sinngleiche Kommentare zu entfernen. Das europäische Recht erlaubt es auch, dass eine solche Verfügung weltweit zur Wirkung gelangt, wie nach einer Klage einer Politikern gegen Facebook entschieden wurde. Es genügt damit nicht, solche herabsetzenden bzw. beleidigenden Postings nur im betroffenen Land zu blockieren.In dem EuGH-Verfahren ging es um einen Artikel auf einer Facebook-Seite, auf der neben einem Foto einer Politikerin ein Begleittext veröffentlicht wurde. Auf dieser Facebook-Seite wurden beleidigende Äußerungen gepostet, unter anderem wurde sie als "miese Volksverräterin" bezeichnet. Der Beitrag konnte von jedem Facebook-Nutzer abgerufen werden. Der OGH hatte die Causa dann dem EuGH zur Auslegung der betroffenen Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr weitergeleitet. Laut der Begründung hat Facebook auch wortgleichen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung gegeben habe. Voraussetzung ist aber, dass die Informationen zuvor für rechtswidrig erklärt werden. Auch sinngleiche Beleidigungen muss Facebook demnach entfernen oder sperren. Die zu löschenden sinngleichen Kommentare müssen in ihren Einzelheiten genau beschrieben sein und es muss dem Hosting-Anbieter möglich bleiben, sie anhand automatisierter Techniken ausfindig zu machen. Die Pressemeldung des EuGH dazu ist unter
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-10/cp190128de.pdf zu finden.

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