Aktuelle Judikatur

OGH: Zu den Pflichten einer Domain-Vergabestelle

Die gegenständliche Entscheidung des OGH vom 29.3.2022, 4 Ob 44/22g, enthält wichtige Feststellungen zur Haftung einer Domain-Vergabestelle für vermeidbare, missbräuchliche Registrierungen. Die Klägerin, eine international tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien, forderte die Beklagte – eine Domain-Vergabestelle mit Sitz in Paris, die auch einen E-Mail-Dienst anbietet – auf, gegen die von einem Dritten in betrügerischer Absicht betriebene Registrierung von Domains vorzugehen, welche die Identität der Wiener RA-Kanzlei nach dem Muster eines „CEO-Betrugs“ vortäuschen sollten. Insbesondere verlangte die Klägerin von der Beklagten, künftig die Registrierung von allen weiteren Domains mit dem Kanzleinamen (in jeder Form der Schreibweise) zu unterlassen. Die Beklagte sperrte zwar die ihr konkret bekanntgegebenen Domains samt E-Mail-Diensten, unterließ es aber, die Registrierung von weiteren Domains mit dem (kombinierten) Namensgebrauch von sich aus zu unterbinden, wenn ihr keine entsprechenden Domain-Namen genannt wurden.

Die Klägerin stützte ihren Unterlassungsanspruch vorrangig auf Verletzungen ihres Namensrechts nach § 43 ABGB bzw auf unbefugten Firmengebrauch nach § 37 UGB. Die Nutzung ihres Namens für Betrugsversuche sei geeignet, ihren Ruf zu beeinträchtigen. Sie habe einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter, sondern auch gegen alle Mittelsmänner, die – wie die französische Vergabestelle – einen kausalen Tatbeitrag gesetzt hätten. Zwar werde eine allgemeine Prüfpflicht einer Domain-Vergabestelle verneint. Eine solche sei aber zum Handeln verpflichtet, wenn der Verletzte ein Einschreiten verlange und die Rechtsverletzung selbst für einen juristischen Laien offenkundig sei, was hier der Fall gewesen sei. Sie habe die Beklagte auch konkret aufgefordert, die Registrierung sinngleicher bzw ähnlicher Domains zu unterbinden. Durch die dennoch erfolgte, vorbehaltlose Registrierung weiterer verwechselbar ähnlicher Domains sei die Beklagte als Mittäterin zu den Betrugsversuchen anzusehen.

Die Beklagte bestritt die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens sowie Prüfpflichten im Zuge von Registrierungen. Die Verantwortung für die Wahl einer Domain und deren Nutzung liege ausschließlich beim jeweiligen Anmelder. Ihre Aufgabe als bloßer technischer Vermittler sei es, effizient, unbürokratisch und vor allem rasch über die Vergabe von Domains zu entscheiden, was weitgehend automatisiert erfolge; es werde dabei lediglich geprüft, ob die Domain bereits vergeben sei. Weitergehende Pflichten, für die unter Umständen komplexe Sachverhalte und Rechtsverhältnisse nach unterschiedlichen Rechtsordnungen beurteilt werden müssten, würden eine rasche Abwicklung de facto unmöglich machen und seien weder technisch umsetzbar noch für sie oder ihre Kunden zumutbar. Sie sei weder eine zentrale Registrierungsstelle noch als Host-Provider tätig und betreibe auch keine Social Media Plattform. Sie könne daher nicht verpflichtet werden, Namensbestandteile zu überwachen und die zukünftige Registrierung von Domains zu unterlassen oder freie Domains zu blockieren.

Während das Erstgericht das Begehren abwies, gab das Berufungsgericht der Klage statt, weil die Beklagte noch nachdem sie bereits auf Betrugsversuche mit gefälschten E-Mails hingewiesen worden war, entsprechende Registrierungen vorgenommen habe. Damit gehe es nicht mehr um eine allgemeine und abstrakte Prüfpflicht, sondern darum, dass die Beklagte bei neuen Registrierungsanträgen die ihr zuvor angezeigten Rechtsverletzungen berücksichtigen hätte müssen. Dies wäre der Beklagten technisch auch möglich gewesen, da sie bei jeder Domain-Registrierung eine Abfrage hinsichtlich der Verfügbarkeit durchführen müsse und zudem über einen Missbrauchsdienst und eine Rechtsabteilung verfüge.

Der OGH schloss sich der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an und hielt zunächst grundlegend fest, dass die Vergabestelle als mittelbar Beteiligte auch vor oder neben dem unmittelbaren Störer in Anspruch genommen werden könne, unabhängig davon, ob die Rechtsdurchsetzung gegen diesen unmöglich oder unzumutbar schwierig sein sollte. Der aus dem Namensrecht abgeleitete Unterlassungsanspruch richte sich auch gegen Mittäter und Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Verstoß gegen das Namensrecht durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht haben. Genauso wie derjenige, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch eigenes Verhalten gefördert oder ermöglicht hat, für das wettbewerbswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters (Störers) einzustehen hat, haftet der Mittäter/Gehilfe bei einem namensrechtlichen Verstoß. Dabei ist erforderlich, dass dem Beklagten die Störungshandlung, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, in tatsächlicher Hinsicht bekannt war oder diesbezüglich eine Prüfungspflicht auf allfällige Verstöße bestand („kennen müssen“).

Demnach haftet, so das Höchstgericht, eine Domain-Namensverwalterin für das rechtswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters dann, wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen, widrigenfalls sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Die Weigerung trotz Kenntnis von einer Rechtsverletzung, eine Domain zu sperren, bedeutet eine Förderung des offenkundigen Verstoßes des unmittelbaren Täters.

Im Sinne der zum Lauterkeitsrecht zu ziehenden Parallele sei der Beklagten hier ein „bewusstes Verschließen“ vor der Kenntnis derjenigen Umstände vorzuwerfen, die die Registrierung der Domains im Zusammenhang mit ihrer missbräuchlichen Verwendung objektiv rechtswidrig erscheinen lassen. Ungeachtet der mehrfachen Hinweise der Klägerin und der ihr zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten nahm sie keine Prüfungen dahin vor, ob weitere Registrierungen mit den entsprechenden Wortkombinationen vorgenommen wurden. Das Berufungsgericht habe zutreffend darauf verwiesen, dass die groben und auffallenden Verstöße, auf die sich die Prüfpflicht bezieht, im Anlassfall wegen der mehrfachen Hinweise der Klägerin und auch deshalb vorlagen, weil es sich beim Anmelder um eine natürliche Person mit Adresse in Frankreich handelte, keinerlei Bezug zu dem angemeldeten Namen oder der at-Kennung ersichtlich war und die Namenskombination im Übrigen unstrittig außergewöhnlich ist und nichts mit Waren oder Dienstleistungen zu tun hat. Die gebotenen Maßnahmen zur Verhinderung der Fortsetzung der Rechtsverletzung hätten sich nach den besonderen Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalls nicht auf die Sperre der jeweils bekanntgegebenen Domains beschränken dürfen, weil es offensichtlich war, dass der Dritte die damit bewirkte Sperre ohne großen Aufwand durch leichte Modifikationen der bisher registrierten Second Level Domains umgehen konnte. Bereits wegen der Anwendung der dargelegten Prinzipien auf den vorliegenden Fall bestehe ein Unterlassungsanspruch, sodass es dahinstehen könne, ob die zur Haftung des Host-Providers entwickelten Grundsätzen die Klagsstattgebung ebenfalls stützen können.

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