Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG
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I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen |
| 1. | Handlungen unlauteren Wettbewerbes |
| § 1 | Unlautere Geschäftspraktiken |
| § 1a | Aggressive Geschäftspraktiken |
| § 2 | Irreführende Geschäftspraktiken |
| § 2a | Vergleichende Werbung |
| § 3 | (Weiter zum Text:) |
| § 4 | (Weiter zum Text:) |
| § 5 | Einziehung |
| § 6 | (Weiter zum Text:) |
| (1) | Die Verwendung von Namen, die im geschäftlichen Verkehr zur Benennung gewisser Waren oder Leistungen dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt nicht unter die §§ 2 bis 4. |
| (2) | Über die Frage, ob ein Name im geschäftlichen Verkehr eine solche Bedeutung hat, hat das Gericht ein Gutachten der Wirtschaftskammer Österreich einzuholen. Bei Einholung des Gutachtens ist der Wirtschaftskammer Österreich eine angemessene Frist zu bestimmen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Verfahren ohne weiteres Zuwarten fortzusetzen oder zu beenden. |
| (3) | Die Abs 1 und 2 sind auf Namen, die nach Maßgabe bestehender Vorschriften nur zur Kennzeichnung der Herkunft gebraucht werden dürfen, nicht anzuwenden. |
| § 6a | (Entfällt) |
| § 7 | Herabsetzung eines Unternehmens |
| § 8 | Geografische Angaben |
| § 9 | Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens |
| § 9a | (Entfällt) |
| § 9b | (Entfällt) |
| § 9c | Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen |
| § 9c | (Entfällt) |
| § 10 | Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten |
| § 11 | Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Missbrauch anvertrauter Vorlagen
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| § 12 | Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Missbrauch anvertrauter Vorlagen
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| § 13 | Zivilrechtliche Ansprüche im Falle des § 10 |
| 2. | Allgemeine Bestimmungen |
| 3. | Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen |
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
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III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
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Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten |