Auf den Schutz geografischer Angaben im Sinne des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen), BGBl Nr 1/1995, Anhang 1C in der Fassung BGBl Nr 379/1995, sind, sofern sich ihr Schutz nicht aus sondergesetzlichen Regelungen ergibt, die §§ 4 und 7 unabhängig davon anzuwenden, ob die in diesen Bestimmungen genannten Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbes angewendet wurden.
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Abs 1 ist auch auf geografische Angaben zur Kennzeichnung der Herkunft von Dienstleistungen anzuwenden.