1. Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (§ 1 UWG)

Haftung der Domain-Registrierungsstelle

(OGH 13.9.2000, 4 Ob 166/00, zB MR 2000, 328 – fpo.at I)

Die Beklagte führt die Registrierung von Domain-Namen unter der Top Level Domain „.at“ durch, wobei die Vergabe nach dem Prinzip „first come, first served“ erfolgt. Die Klägerin ist eine politische Partei, die unter der Bezeichnung „fpoe.at“ eine Website betreibt. Unter der von der Beklagten auch vergebenen Domain „fpo.at“ hat ein gewisser Alan Lockwood mit Wohnsitz in den USA eine Website eingerichtet, welche im wesentlichen mit jener der Klägerin identisch gewesen ist.

Die Klägerin sieht in der Gestaltung dieser Website unter „fpo.at“ eine Verletzung ihres Rechts auf Namen. Überdies macht sie eine Verletzung ihrer Ehre und ihres wirtschaftlichen Rufs geltend, nachdem diese Website unter anderem Links zu rechtsradikalen Organisationen hergestellt hat. Die Klägerin begehrt daher unter anderem von der Beklagten, die Domain „.fpo.at“ zu beseitigen.

Der OGH führt zur Haftung der Registrierungsstelle allgemein aus, daß auch der BGH die vergleichbare Haftung von Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Fall grober, unschwer zu erkennender Verstöße bejaht. Diese Grundsätze können auch für die Beurteilung der Haftung der Domain-Registrierungsstelle für Kennzeichenverletzungen durch den Domain-Namensinhaber nutzbar gemacht werden.

Ihre Anwendung führt zur Verneinung einer allgemeinen Prüfungspflicht der Registrierungsstelle vor bzw im Zusammenhang mit der Registrierung einer Second Level Domain. Eine Haftung der Registrierungsstelle besteht jedoch dann, wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. In einem solchen Fall ist es der Registrierungsstelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen. Wenn die Registrierungsstelle in einem solchen Fall die Domain trotz entsprechender Aufforderung des in seinen Rechten Verletzten nicht sperrt, kann sie auf Unterlassung, unter bestimmten Umständen auch auf Beseitigung in Anspruch genommen werden.

Eine solche Entscheidung ist allerdings im Provisorialverfahren nicht zulässig, weil durch eine einstweilige Verfügung, die zur Löschung einer registrierten Domain führt, ein unumkehrbarer Zustand geschaffen wird. Dritte würden sonst die Möglichkeit erhalten, die freigewordene Domain für sich zu registrieren, und dadurch könnte die Beklagte sie nicht mehr wieder beanspruchen. Der Antrag auf einstweilige Verfügung der Klägerin wird daher abgewiesen.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 1 Unlautere Geschäftspraktiken

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