1. Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (§ 1 UWG)

Haftung der Registrierungsstelle für rechtswidrige Domains (Hauptverfahren)

(OGH 12.9.2001, 4 Ob 176/01p, zB MR 2001, 326 - fpo.at II)

Die Klägerin ist eine politische Partei, die unter der Bezeichnung "www.fpoe.at" im Internet auftritt. Die Beklagte ist für die Vergabe von Domain-Namen unter der Toplevel-Domain ".at" zuständig, wobei die Registrierung nach dem Prinzip "first come, first served" erfolgt. Inhaber der Domain "fpo.at" ist Alan Lockwood, eine in den USA beheimatete natürliche Person. Er hatte unter dieser, ihm von der Beklagten zugewiesenen Bezeichnung eine Website eingerichtet, die im Wesentlichen mit jener der Klägerin identisch war, zusätzlich zu dieser aber "Links" zur rechtsradikalen Organisationen aufwies.

Gestützt auf §§ 16, 43 und 1330 ABGB begehrte die Klägerin im Hauptverfahren nur mehr die Beseitigung der Domain "fpo.at". Im Provisioralverfahren ist vom OGH dazu festgestellt worden, daß dieser Anspruch nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden könne. Dies würde zur Löschung der registrierten Domain führen, wodurch es dem Beklagten unmöglich gemacht würde, die Domain wieder zu beanspruchen, sollte sich die einstweilige Verfügung als unberechtigt erweisen.

Der OGH erkennt nun im Hauptverfahren, daß der Beseitigungsanspruch gegen die Registrierungsstelle als Gehilfe berechtigt ist. Die fehlende Einflussmöglichkeit auf Inhalte der Website schließt ihre Beteiligtenstellung im vorliegenden Fall nicht aus. Ihr ist vorzuwerfen, dass sie sich trotz entsprechender Aufforderung der in ihren Namensrechten Verletzten und in Kenntnis der auch für einen juristischen Laien ohne weiteren Nachforschungen offenkundigen Rechtsverletzung weigerte, die Domain zu sperren.

Ob aber durch die Vergabe des Domain-Namens selbst oder durch dessen Verwendung im Zusammenhang mit der so abrufbaren Homepage in die Namensrechte eines Dritten eingegriffen wird, kann für die Verantwortlichkeit der Vergabestelle in jenen Fällen keinen Unterschied machen, in denen die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist und der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt. In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung zu treffen.

Sperrt die Vergabestelle in einem solchen Fall die Domain trotz entsprechender Aufforderung des in seinen Rechten Verletzten nicht, kann sie auf Unterlassung, unter bestimmten Umständen auch auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Ihre Weigerung, die Domain zu sperren, obwohl sie Kenntnis von einer offenkundigen Rechtsverletzung erlangt hat, bedeutet in einem solchen Fall nichts anderes als den offenkundigen Verstoß des unmittelbaren Täters bewusst zu fördern und die Rechtsverletzung auch weiterhin zu ermöglichen.

Auf welche Art und in welchem Umfang eine Beseitigung vorzunehmen ist, richtet sich nach Art und Umfang der Beeinträchtigung, wobei die zur Abwehr der Beeinträchtigung nötigen und zumutbaren Handlungen verlangt werden können. Zumutbar sind der Vergabestelle jedenfalls jene Handlungen, die sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen berechtigt und in der Lage ist.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

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