1. Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (§ 1 UWG)

Haftung für selbstständige Direktwerber

(OGH 28.5.2002, 4 Ob 110/02h)

Leitsatz:
Ein Unternehmer haftet für beauftragte Werber auch dann, wenn ausdrückliche Weisungen nicht befolgt werden, weil allein auf die rechtliche Möglichkeit abgestellt wird, Wettbewerbsverstöße zu verhindern.

Zusammenfassung:
Die Beklagte betreibt wie die Klägerin Telekommunikationsdienste, wobei sie intensiv um Kunden im Festnetzbereich wirbt. Aufgrund von Beschwerden der Klägerin über wettbewerbswidriges Verhalten von selbstständigen Direktwerbern wurde ein Kontrollsystem eingeführt. Trotzdem ist es weiter zu Verstößen gekommen, worauf die Klägerin unter anderem hinsichtlich Behauptungen wie "man komme im Auftrag der Telekom" und der Verwendung nicht aktueller Tariflisten der Klägerin Klage auf Unterlassung eingebracht hat.

Der OGH führt zum Revisionsrekurs der Beklagten aus, dass § 18 UWG auf die rechtliche Möglichkeit des Unternehmers abstellt, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Nachdem die Beklagte Unternehmen beauftragt hat, für sie Kunden zu werben, hat sie die rechtliche und von ihr auch genützte Möglichkeit, durch Weisungen sicherzustellen, dass die Werber die potenziellen Kunden wahrheitsgemäß informieren und nicht versuchen, Interessenten durch wahrheitswidrige oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben zum Vertragsabschluss zu bewegen.

Dass es dennoch zu Wettbewerbsverstößen kommt, ist darauf zurückzuführen, dass sich die Werber in einzelnen Fällen nicht an die Weisungen halten. Die Beklagte hat damit zwar nicht die faktische Möglichkeit, Wettbewerbsverstöße auszuschließen. Für Ihre Haftung nach § 18 UWG genügt es aber, dass sie auf Grund ihres Rechtsverhältnisses zu den von ihr beauftragten Unternehmen rechtlich dazu in der Lage ist.

Die Haftung nach § 18 UWG ist laut OGH eine reine Erfolgshaftung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte selbst ein Verschulden trifft und ob sie ihre Möglichkeiten voll ausgeschöpft hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. Es gibt daher kein Recht darauf, eine bestimmte Vertriebsform wie den Vertrieb von Leistungen eines alternativen Telefonanbieters im Haustürgeschäft jedenfalls zu verwenden, sondern dass Maßnahmen, deren Durchführung zwangsläufig mit Wettbewerbsverstößen verbunden wäre, zu unterbleiben hätten. Der Revisionsrekurs der Beklagten musste erfolglos bleiben.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 1 Unlautere Geschäftspraktiken

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