1. Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (§ 1 UWG)

Urteilsveröffentlichung im Internet

(OGH 15.10.2002, 4 Ob 174/02w und 4 Ob 177/02m)

Der OGH hat jetzt erstmals gleich in zwei Erkenntnissen dazu Stellung zu genommen, dass und unter welchen Bedingungen eine Urteilsveröffentlichung im Internet verlangt werden kann.

In diesen beiden auch sonst sehr interessanten Fällen war jeweils auch über das Begehren zu entscheiden, ob und in welcher Form eine Urteilsveröffentlichung im Internet möglich ist. Im ersten Verfahren ging es um die Frage der Rufausbeutung durch Internetwerbung für Boss-Zigaretten auch als sittenwidrigen Verhalten gemäß § 1 UWG. Das zweite Verfahren hatte ebenfalls einen Verstoß gegen § 1 UWG wegen Ausbeutung des guten Rufs der historischen "Wiener Werkstätte" als auch gegen § 2 UWG zum Inhalt.

Zum Begehren einer Urteilsveröffentlichung im Internet führt der OGH zunächst aus, dass § 25 UWG keine Einschränkung auf bestimmte Medien enthält. Die Veröffentlichungspflicht nach § 25 Abs. 7 UWG umfasst nicht nur periodische Medienwerke, die Anzeigen veröffentlichen, sondern bezieht auch periodische Medienwerke, die keine Anzeigen veröffentlichen und auch nichtperiodische Medienwerke mit ein, sodass auch Websites von dieser Bestimmung umfasst werden.

Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, das Publikum über einen Gesetzesverstoß aufzuklären, welcher auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Wird daher eine bestimmte Werbung verboten, so ist es notwendig, mit der Urteilsveröffentlichung jene Verkehrskreise zu erreichen, denen gegenüber die beanstandete Werbung wirksam geworden ist. Von der durch das Unterlassungsgebot erfassten Internetwerbung haben jene Verkehrskreise Kenntnis erlangt, die die Websites der Beklagten aufgesucht haben. Dabei ist anzunehmen, dass an den Produkten der Beklagten interessierte Internetnutzer diese Websites wiederholt aufsuchen und daher durch eine Urteilsveröffentlichung im Internet erreicht werden können.

Wie die Urteilsveröffentlichung zu erfolgen hat, richtet sich nach den technischen Gegebenheiten des Internets. Danach ist es notwendig, einen Zeitraum zu bestimmen, währenddessen die Veröffentlichung auf der Website aufzuscheinen hat, durch deren Inhalt die wettbewerbswidrige Handlung verwirklicht wurde. Bei der Bemessung des Zeitraums kommt es nicht darauf an, wie lange die gesetzwidrige Werbung im Internet abrufbar war. Maßgeblich ist vielmehr jener Zeitraum, in dem ein am Inhalt der Website interessierter Nutzer diese aufsucht. Wird auf den Aufklärungszweck abgestellt, so erscheint ein Zeitraum von 30 Tagen ausreichend, weil anzunehmen ist, dass ein hier an Zigaretten bzw. Einrichtungsgegenständen (weil die entsprechenden Angebote über einen längeren Zeitraum hinaus beobachtet werden) interessierter Internetnutzer die Websites in kürzeren Abständen aufsucht.

Was die Art der Urteilsveröffentlichung angeht, ist es laut OGH zweckmäßig, das Urteil in einem Fenster zu veröffentlichen, das sich öffnet (Popp-Up-Fenster), wenn der Internetnutzer auf eine bestimmte Seite gelangt. Dabei erscheint es für die Aufklärung ausreichend, wenn sich das Fenster auf jener Seite öffnet, auf der die Produkte der Beklagten vorgestellt werden und von der der Nutzer weitere Informationen über die Produkte erhält. Was die Größe des Fensters betrifft, erscheint es schließlich angemessen, wenn dieses ein Viertel der Bildschirmoberfläche bedeckt.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 25 Urteilsveröffentlichung

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