2.4 Vergleichende Werbung (§ 2a UWG)

Vortäuschung, es werde bei einem Preisvergleich Vergleichbares verglichen

(OGH 18.1.2000, 4 Ob 16/00, zB ÖBl 2000, 105 - Särge)

Der Beklagte führte in einer Werbung einen Preisvergleich mit Särgen eines Mitbewerbers durch, die sich in den wertbestimmenden Eigenschaften unterschieden. Diese Unterschiede waren den angesprochenen Verkehrskreisen nicht bekannt und wies der Beklagte auch nicht darauf hin. Es wurde aus diesem Grund von einem Mitbewerber Klage eingebracht.

Laut OGH ist nach ständiger Rechtsprechung die zulässige vergleichende Werbung nicht auf identische Güter beschränkt, sondern darf sich auch auf gleichartige Güter erstrecken. Die Preiswerbung darf jedoch nicht zur Irreführung geeignet sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. Der eigene niedriger Preis darf nicht mit dem höheren Konkurrenzpreis verglichen werden, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung betrifft.

Der durchgeführte Werbevergleich war daher gemäß § 2 UWG irreführend, weil der niedrigere Preis des eigenen Produkts dem höheren Preis des qualitativ höherwertigen Konkurrenzprodukts gegenübergestellt wurde. Durch die Gegenüberstellung von Preisen ohne Hinweis auf wertbestimmende Unterschiede der verglichenen Güter entstand nämlich der Eindruck, diese wären gleichwertig. Der Beklagte wurde daher zur Unterlassung dieser irreführenden vergleichenden Preiswerbung verurteilt.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 2 Irreführende Geschäftspraktiken

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