2.4 Vergleichende Werbung (§ 2a UWG)

Erkenntnis zu einer anonymisierten vergleichenden (Preis)Werbung

(OGH 22.4.2002, 4 Ob 43/02f)

Leitsatz:
Der OGH hat über Klage des Schutzverbandes erstmals in dieser Form einen anonymisierten Preisvergleich zu beurteilen gehabt, welchen er dann auch als unzulässig angesehen hat.

Zusammenfassung:
Die beklagte Druckerei warb in einer Inseratenkampagne mit einem Sommerschlussverkauf damit, dass eine Broschüre von nicht genannten anderen Druckereien (als A bis D bezeichnet) zu bestimmten genannten Preisen angeboten wurde. Dabei kündigte sie an, dass diese Broschüre bei ihr in der gleichen Ausführung nur einen wesentlich niedrigeren Betrag kostet, wobei die auch in Prozent angegebene Ersparnis bis zu 27% beträgt. Im unteren Randbereich des Inserats fanden sich dann noch einige technische Angaben zu dieser Broschüre.

Der Schutzverband als Kläger sah darin auch aufgrund des Fehlens kostenrelevanter technischer Angaben einen Verstoß gegen §§ 1 und 2 UWG. Weiters fehlten Angaben über den Sonderangebotszeitraum.

Der OGH führt dazu aus, dass ein Preisvergleich die Kaufentscheidung versachlichen soll. Das kann er nur dann, wenn er nicht irreführend ist. Wäre es nicht möglich, die Preise bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu vergleichen, ohne gleichzeitig zu verwirren, so hätte der Preisvergleich zu unterbleiben. Die einfache Gestaltung eines Preisvergleichs kann nicht um den Preis der Irreführung erkauft werden.

Der beanstandete Preisvergleich ist mangels Einbeziehung wichtiger kostenrelevanter technischer Angaben unvollständig und deshalb irreführend. Die fehlenden Angaben sind nämlich für die wirtschaftliche Beurteilung eines Druckangebots und damit als Entscheidungsgrundlage für eine Auftragserteilung von wesentlicher Bedeutung. Ein Erfahrungssatz, wonach in der Werbung grundsätzlich nur gleiche Leistungen miteinander verglichen würden, besteht nicht.

Auch nennt der Preisvergleich die Mitbewerber, mit deren Leistungen sich die Beklagte misst, nicht, und sind diese auch nicht bekannt. Somit kann der Preisvergleich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf seine sachliche Richtigkeit hin überprüft werden und ist insoweit unzulässig.

Wird schließlich unter dem Schlagwort "Sommerschlussverkauf" mit besonders günstigen Preisen für einen offenkundig befristeten Zeitraum geworben, hat auch eine Aufklärung der angesprochenen Verkehrskreise über Beginn und Ende dieser befristeten Preisreduktion zu erfolgen, weil nur so eine sichere zeitliche Disposition über die zu treffende Kaufentscheidung möglich ist. Das Bestehen eines Verkehrs-verständnisses dahin, dass ein Sommerschlussverkauf regelmäßig mit dem kalendermäßigen Ende der Sommerzeit ende, ist nicht erwiesen.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 2 Irreführende Geschäftspraktiken

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