2.4 Vergleichende Werbung (§ 2a UWG)

Beurteilung eines Werbevergleiches durch den EuGH

(EuGH 8.4.2003, C-44/01)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem vom OGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren zu zahlreichen Fragen der Interpretation der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung Stellung genommen. In dem Ausgangsverfahren wurde von einem Händler in einem Werbeprospekt mit der Ankündigung geworben, dass er bei 52 Brillen-Preisvergleichen mit Konkurrenten um S 204.777,-- billiger gewesen wäre. Die Hersteller der dabei beworbenen Markenfassungen unterhalten keine direkten Lieferbeziehungen mit diesem Beklagten. Vielmehr bezieht er diese Brillenfassungen bekannter Marken auf anderen Wegen wie zB über Parallelimporte.

Neben diesen allgemeinen Vergleichsaussagen wurde in einem konkreten Preisvergleich Brillen gleicher Markenfassung, aber unterschiedlicher Gläser einmal der bekannten Marke Zeiss der weniger bekannten Marke Optimed preislich gegenübergestellt. Der Preisvergleich wurde auch in einem Werbespot im Fernsehen durchgeführt, wobei dabei die Geschäftsfassade mit dem Firmenlogo des Klägers zu sehen war.

Im Wesentlichen wurden vier Problembereiche aufgeworfen:
- Der Vergleich sei unzulässig, weil Brillen mit Markengläsern Brillen mit No-name-Gläsern gegenübergestellt werden.
- Der Vergleich betreffe nicht Vergleichbares, weil auf regulären Vertriebswegen bezogene Markenware parallel importierter oder auf anderen Wegen beschaffter Markenware gegenübergestellt wird.
- Die Voraussetzungen für den Vergleich seien durch einen noch vor Beginn des Angebotes der Werbenden vorgenommenen Testkauf geschaffen worden, der bewusst so gestaltet worden sei, dass mit einem möglichst großen Preisunterschied geworben werden konnte.
- Der Vergleich setze die Fachoptiker herab, indem ganz allgemein der Eindruck erweckt wird, dass deren Preise überhöht seien.

Aufgrund eines umfangreichen Fragenkataloges im Vorabentscheidungsersuchen des OGH (OGH 19.12.2000, 4 Ob 259/00t, WBl 2001, 189) hat der EuGH in seiner Entscheidung zunächst ausgeführt, dass im Rahmen der Richtlinie keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Vergleiches, dass heißt zwischen den Angaben über das Angebot des Werbenden, des Mitbewerbers und dem Verhältnis zwischen diesen beiden Angeboten vorzunehmen ist. Weiters hält er fest, dass strengere nationale Vorschriften zum Schutz gegen irreführende Werbung nicht auf vergleichende Werbung hinsichtlich der Form und des Inhaltes des Vergleiches angewandt werden dürfen, weil für diesen Bereich eine abschließende Harmonisierung der Bedingungen vorgenommen worden ist.

Laut EuGH steht es dem Werbenden grundsätzlich frei, ob er in der vergleichenden Werbung die Marke der konkurrierenden Produkte hier der Gläser angibt. Es ist Sache des nationalen Gerichtes, zu prüfen, ob unter besonderen Umständen, die durch die Bedeutung der Marke für die Entscheidung des Käufers und durch den deutlichen Unterschied zwischen den jeweiligen Marken der verglichenen Produkte hinsichtlich ihrer Bekanntheit gekennzeichnet sind, die Nichtangabe der bekannteren Marke irreführend sein kann.

Überdies führt der EuGH aus, dass es nicht gegen die Richtlinie verstößt, wenn die verglichenen Produkte auf verschiedenen Vertriebswegen beschafft werden. So spielen Parallelimporte im Rahmen der Vollendung des Binnenmarktes eine wichtige Rolle, um eine Abschottung der nationalen Märkte zu verhindern.

Weiters ist es laut EuGH zulässig, wenn der Werbende bereits vor Beginn des eigenen Angebotes einen Testkauf bei einem Mitbewerber durchführt, sofern die in Artikel 3a der Richtlinie genannten Bedingungen für die Zulässigkeit der vergleichenden Werbung erfüllt sind.

Schließlich hält er fest, dass ein Preisvergleich einen Mitbewerber weder deswegen, weil der Preisunterschied zwischen den verglichenen Produkten über dem durchschnittlichen Preisunterschied liegt, noch aufgrund der Anzahl der durchgeführten Vergleiche unzulässig herabsetzt. Es ist auch erlaubt, wenn eine vergleichende Werbung zusätzlich zum Namen des Mitbewerbers dessen Firmenlogo und ein Bild der Fassade seines Geschäftes zeigt, sofern diese Werbung die gemeinschaftsrechtlich festgelegten Zulässigkeitsbedingungen beachtet.

Es ist nach dem EuGH die freie wirtschaftliche Entscheidung des Werbenden, wie viele Vergleiche er vornehmen will. Die von der Richtlinie geforderte Objektivität des Herausstellens der Vorteile im Rahmen eines Vergleiches setzt voraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise über den tatsächlichen Preisunterschied und nicht nur über den durchschnittlichen Unterschied zwischen den vom Werbenden und von den Mitbewerbern verlangten Preisen erfahren.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 2 Irreführende Geschäftspraktiken

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)