2.4 Vergleichende Werbung (§ 2a UWG)

Beweislast bei der irreführenden Werbung

(OGH 20.8.2002, 4 Ob 173/02y)

Leitsatz:
Der OGH hat sich in einem aktuellen Erkenntnis mit Fragen der Beweislastverteilung bei der irreführenden bzw vergleichenden Werbung auseinandergesetzt.

Zusammenfassung:
Die Streitteile vertreiben beide Milch und Milchprodukte. Die Beklagte bewarb dabei ihre hocherhitzte Vollmilch mit einer Mindesthaltbarkeitsdauer von mehr als 7 Tagen als "Längerfrische Vollmilch". Der Kläger sah darin eine Irreführung, weil seiner Ansicht nach mit "frisch" nur eine Pasteurisierung, nicht aber eine Hocherhitzung vereinbar sei.

Der OGH führt zunächst aus, dass der Begriff "Frischmilch" nicht in einem zeitlichen Sinn zu verstehen ist, sondern es darauf ankommt, ob die von der Beklagten vertriebene Milch die Eigenschaften einer "Frischmilch" aufweist. Dabei konnte allerdings schon vom Erstgericht nicht festgestellt werden, wie sich der ernährungsphysiologische Wert der von der Beklagten vertriebenen Milch zu dem der pasteurisierten Milch verhält.

Damit stellt sich laut OGH die Frage der Beweislaut. So ist so zu entscheiden, als wäre die Tatsache nicht eingetreten, wobei der Nachteil daraus die Partei trifft, die die Tatsache zu beweisen hat. Dabei trifft den Werbenden bei vergleichender Werbung gemäß § 2 Abs 5 UWG in jedem Fall die Beweislast.

Außerhalb eines Werbevergleichs kommt nach dem OGH eine Beweislastverschiebung zum Beklagten nur in Frage, wenn der Kläger die maßgebenden Tatumstände nicht kennt und unverhältnismäßige Beweis-schwierigkeiten hat, oder wenn er sie kennt, ihm ihre Offenlegung aber nicht zumutbar ist. Dabei ist die Frage, ob die Beweisschwierigkeiten des Klägers unverhältnismäßig sind, auch danach zu beurteilen, wie leicht es dem Beklagten fällt, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu beweisen.

Wirbt der Beklagte mit der Art oder den Ergebnissen seiner Tätigkeit oder mit Testergebnissen, so braucht er nur ihm schon bekannte Umstände offenlegen. Der Kläger hingegen müsste, soweit ihm die notwendigen Daten überhaupt zugänglich sind, erst umfangreiche Nachforschungen anstellen. Wird hingegen mit den für den Verbraucher wahrnehmbaren Eigenschaften eines Produkts geworben, so ist der Beweis grundsätzlich beiden Teilen in gleicher Weise zugänglich.

Im vorliegenden Fall enthält die Bezeichnung "länger frisch" allerdings die Behauptung, dass die so bezeichnete Milch länger frisch bleibe als andere Milch. Damit wird ein Bezug zu den Waren der Mitbewerber geschaffen, wodurch diese im Sinne des § 2 Abs 3 UWG erkennbar gemacht werden. Bei einem solchen Werbevergleich trifft die Beweislast immer den Werbenden und somit im vorliegenden Fall die Beklagte.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

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