3. Mogelpackung (§ 6a UWG)

Irreführung durch Mißverhältnis von Verpackungsgröße und Füllmenge

(OGH 5.6.1984, 4 Ob 330/84, zB ÖBl 1984, 124 - Fertigpackungen)

Die Beklagte verkaufte in ihrem Selbstbedienungswarenhaus eine Hautcreme in einem undurchsichtigen Tiegel. Die Creme selber befand sich in einem Kunststoffeinsatz mit einem Volumen von 50 ml, während der Tiegel nach außen noch einen nicht befüllbaren Hohlraum von 77,5 ml besaß. Dieser Hohlraum hatte auch keine verpackungstechnische Gründe, zumal auch keine thermische Isolierwirkung festgestellt werden konnte. Der österreichische Arbeiterkammertag sah darin einen Verstoß gegen § 6a UWG und brachte unter anderem wegen dieser Verpackung eine Unterlassungsklage ein.

Der OGH führte dazu aus, daß eine „verbotene Mogelpackung“ nur dann vorliegt, wenn das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge zur Irreführung des Verbrauchers geeignet ist. Die Beweislast für das Fehlen einer solchen Täuschungseignung trifft den belangten Erzeuger oder Händler. Er muß auch beweisen, daß das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge im Einzelfall durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist.

Im vorliegenden Fall lag allerdings weder eine typische Geschenkpackung noch andere berücksichtigungswürdige Gründe für die Überdimensionierung vor. Auch ein Größenvergleich zwischen dem beanstandeten Tiegel und den ebenfalls gleich viel enthaltenden Konkurrenzerzeugnissen zeigte eindrucksvoll das grobe Mißverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge. Verbraucher, welche die übliche Verpackungsgröße gewohnt wären, liefen Gefahr, trotz Gewichtsangabe über die enthaltene Warenmenge irregeführt zu werden. Der Beklagte wurde daher verpflichtet, das Anbieten dieser Hautcreme in den beanstandeten Tiegeln zu unterlassen.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 6a (Entfällt)

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