1.4 Rechtsbruch

Gesetzesverstoß als sittenwidriges Handeln

(OGH 18.12.1990, 4 Ob 158/90, zB MR 1991, 120 - Campingplatz)

Der Beklagte war Betreiber eines Campingplatzes, welcher mit rechtskräftigem Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft aufgrund festgestellter Mängel gemäß dem Tiroler Campingplatzgesetz behördlich gesperrt wurde. Dennoch führte der Beklagte den Campingplatzbetrieb weiter, obwohl die Sperre nicht aufgehoben wurde. Er übte damit eine gewerbliche Tätigkeit aus, die gemäß dem Tiroler CampingplatzG als Verwaltungsübertretung strafbar war. Ein unmittelbarer Mitbewerber brachte daher eine Unterlassungsklage ein.

Der OGH hielt dazu fest, daß derjenige gegen § 1 UWG verstößt, der sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat. Entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs.

Im vorliegenden Fall lag es auf der Hand, daß sich der Beklagte, dem die behördliche Sperre des Campingplatzes sehr wohl bekannt war, über das Tiroler CampingplatzG in der Absicht hinwegsetzte, sich vor gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu verschaffen. Seine Gesetzesverletzung war daher zugleich ein Verstoß gemäß § 1 UWG gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Er wurde daher zu der Unterlassung der Fortsetzung dieses rechtswidrigen Dauerzustandes verurteilt.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 1 Unlautere Geschäftspraktiken

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