1.4 Rechtsbruch

Ankündigung einer Ausstellung in den Geschäftsräumlichkeiten am Sonntag wettbewerbswidrig

(OGH 10.4.1979, 4 Ob 323/79, zB ÖBl 1979, 122 - Perserteppich-Sonderschau)

Die Beklagte kündigte in mehreren Tageszeitungen eine Perserteppich-Sonderschau an. Dabei teilte sie mit, dass sie in ihren Ausstellungsräumen eine Kollektion von mehr als 3000 Perserteppichen zeigt, welche von 9 bis 18 Uhr durchgehend (auch Samstag und Sonntag) geöffnet und frei zugänglich ist. Der Schutzverband sah darin einen Verstoß gegen die Sonn- und Feiertagsruhe und brachte Klage ein.

Der OGH führte dazu aus, dass die Beklagte mangels entsprechender Trennung der Verkaufs- und der Ausstellungsräume das Offenhalten Ihrer Geschäftsräumlichkeiten bzw ihrer für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen angekündigt und sowohl dadurch als auch durch das tatsächliche Offenhalten an Sonntagen gegen die Vorschriften betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe verstösst.

Bei diesem Verstoß kommt es überdies gar nicht auf den Zweck des Offenhaltens - also darauf, ob während der Ausstellung dem Publikum die Möglichkeit geboten wird, Beratung und Auskünfte über die Waren, ihre Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch den Unternehmer oder dessen Beauftragten zu erhalten - an. Laut OGH handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein selbstständiges, allgemein verbindliches Gebot, in den Stunden, während deren die Sonntagsarbeit für den Handelsbetrieb nicht gestattet ist, die Geschäftsräumlichkeiten geschlossen zu halten, welches ohne Rücksicht auf den Zweck des Offenhaltens gilt.

Diesem Gebot widerspricht daher auch das Ankündigen des Offenhaltens und das Offenhalten von Geschäftsräumlichkeiten bloß zum Zweck des Zurschaustellens von Waren an Sonn- und Feiertagen, auch wenn keinerlei Beratungs- und Verkaufstätigkeit entfaltet wird und in den Räumen lediglich Bewachungspersonal gegenwärtig ist.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 1 Unlautere Geschäftspraktiken

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