1.4 Rechtsbruch

Tätigkeit eines gewerbsmäßigen Subvermittlers ohne entsprechende Gewerbeberechtigung

(OGH 27.11.2001, 4 Ob 259/01v)

Leitsatz:
Die selbstständige Tätigkeit eines gewerbsmäßigen Subvermittlers ohne die dafür notwendige Gewerbeanmeldung stellt einen sittenwidrigen Rechtsbruch dar.

Zusammenfassung:
Der Beklagte verfügte nur über eine Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Verträgen zwischen Vermögensberatern und deren Auftraggebern unter Ausschluss jeder Beratung über den Inhalt derartiger Verträge und die auf Grund dieser Verträge von den Vermögensberatern zu erbringenden Leistungen. Dennoch vermittelte er Versicherungsverträge durch Kundenzuführung auch für ein solches Unternehmen, das zwar zur Ausübung des Gewerbes eines Versicherungsagenten, nicht aber der Vermögensberatung berechtigt und das auch nicht Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist. Der Kläger als Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und brachte Unterlassungsklage ein.

Der OGH führte zunächst aus, dass auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt, wer als Mitbewerber bewusst in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingreift, um so im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, weil er dann ein Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung, die erst den Zugang zur Ausübung des Gewerbes ermöglicht, ausübt. Dies gilt auch bei einem Anmeldegewerbe, treffen doch den Verletzer nicht die Pflichten und Kosten, die mit einer Gewerbeanmeldung verbunden sind.

Da die Beklagten selbstständig tätig sind, bedürfen sie einer eigenen Gewerbeberechtigung. Gemäß § 1 Abs 1 GewO gilt dieses Bundesgesetz nämlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

Es läge weiters laut OGH ein Widerspruch darin, würde zwar die befugte Ausübung der Tätigkeit eines Versicherungsagenten an das Vorliegen einer gewerbebehördlichen Bewilligung geknüpft sein, nicht aber die inhaltsgleiche Tätigkeit eines gewerbsmäßigen Subvermittlers für einen Versicherungsagenten. Im Hinblick auf die insoweit klare und eindeutige Fassung der Bestimmungen der Gewerbeordnung und der Gewerbeberechtigungen der Beklagten ist ihnen ihr Gesetzesverstoß auch subjektiv vorzuwerfen.

Schließlich stellt der OGH fest, dass sich das Unterlassungsgebot am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat, aber auch Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht ermöglichen soll. Dem Beklagten war daher auch die Tätigkeit eines Versicherungsagenten oder Versicherungsmaklers ohne entsprechende Gewerbeberechtigung zu untersagen.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 1 Unlautere Geschäftspraktiken

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