1.4 Rechtsbruch

Gewinnspiel mit Teilnahme über Mehrwertdienst unzulässig

(OGH 18.2.2003, 4 Ob 5/03v)

Leitsatz:
Die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel über eine Mehrwerttelefonnummer, wo dem Veranstalter mittels Verbindungsentgelt eine vermögenswerte Leistung zufließt, verstößt gegen das GlücksspielG.

Zusammenfassung:
Die Beklagte als Herausgeberin einer Tageszeitung kündigte ein Gewinnspiel für Abonnenten an, bei dem ein Pkw im Wert von fast € 10.000,--- zu gewinnen war und auf eine Gewinn-Hotline mit einer 0900-Telefonnummer verwiesen wurde. Ein Mitbewerber sah darin einen Verstoß gegen das im Glücksspielgesetz geregelte Glücksspielmonopol des Bundes und brachte eine Wettbewerbsklage wegen sittenwidrigen Rechtsbruches ein.

Der OGH sieht es keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei einem Verbindungsentgelt, das nach Anwählen einer Mehrwerttelefonnummer zwecks Teilnahme an einem Gewinnspiel anfällt und das nur zu einem kleinen Teil zur Deckung der Dienstleistung des in Anspruch genommenen Telekommunikations-unternehmens dient, während es zum größeren Teil dem Veranstalters des Gewinnspieles zufließt, um eine vermögenswerte Leistung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz handelt.

Auch ist es dem Teilnahmewilligen laut OGH anders etwa als bei Zahlung eines Brief-Portos an Dritte in einem solchen Fall nicht möglich, im Verhältnis zum Veranstalter unentgeltlich an dem Gewinnspiel teilzunehmen, weil er für seine Beteiligung immer auch eine Geldleistung an den Veranstalter, also einen vermögenswerten Einsatz erbringen muss. Damit sind aber die Tatbestandsvorausetzungen des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz erfüllt und wurde dem Revisionsrekurs der Klägerin auf Erlassung der einstweiligen Verfügung stattgegeben.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 1 Unlautere Geschäftspraktiken

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