1.3 Ausbeutung

Sittenwidrige Nachahmung von Druckereierzeugnissen

(OGH 22.11.1994, 4 Ob 78/94, zB ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten)

Die Klägerin übte das Druckerei- und Verlagsgewerbe aus und befaßte sich dabei schon seit Jahrzehnten mit der Anfertigung von Drucksorten für Schulen. Diese Drucksorten wurden in Zusammenarbeit mit dem Landesschulinspektor alle drei bis vier Jahre an die geänderten Verhältnisse angepaßt.

Die Beklagte vertrieb ursprünglich Schuldrucksorten der Klägerin. In weiterer Folge stellte die Beklagte allerdings die Schuldrucksorten der Klägerin, welche nicht ohne besonderen Aufwand erzielt wurden, mittels Nachdruckes im Handsatz und später im Computersatz her. Die Anordnung und graphische Gestaltung dieser Schuldrucksorten ergab sich überdies nicht noch ohne weiteres aus den gesetzlichen Erfordernissen für Schuldrucksorten. Dabei übernahm sie auch die von der Klägerin eingeführten Lagernummern.

Die Beklagte hat laut OGH durch diese Art der Übernahme das ungeschützte, jedoch mit Mühen und Kosten erzielte Arbeitsergebnis der Klägerin ohne wesentlichen eigenen Kostenaufwand übernommen und der Klägerin mit deren eigenen Leistungen Konkurrenz gemacht. Sie machte sich daher in diesem Fall der schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistung gemäß § 1 UWG schuldig und wurde entsprechend zur Unterlassung der Herstellung, des Anbietens und des Vertriebs der Schuldrucksorten der Klägerin verurteilt.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 1 Unlautere Geschäftspraktiken

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