1.3 Ausbeutung

Wettbewerbsrechtliche Mittäterhaftung durch Setzen von Links zu fremden Websites

(OGH 19.12.2000, 4 Ob 274/00y, zB ÖBl 2001, 111 - Online-Stellenmarkt)

Die Beklagte stellt sich unter der Domain "austropersonal.com" als Unternehmensberaterin und Personaldienstleisterin vor. Auf dieser Website finden sich unter der Überschrift "Stellenangebote/Joboffers" unter anderem Links zur Website "jobmonitor.com" zB mit dem Titel "Freie Stellen bei Austropersonal". Zur selben Website gelangt man auch unter der Überschrift "Links auf externe Stellenmärkte". Die Domain war für die Beklagte registriert, ist aber jetzt für eine Firma in den USA eingetragen. Die Website jobmonitor.com enthielt jedenfalls im Zeitraum Juni-August 1999 Suchinserate betreffend freie Stellen, die zuvor in der Tageszeitung der Klägerin als Verlegerin erschienen sind, ohne daß einer Übernahme zugestimmt worden ist. Die Klägerin sah darin unter anderem eine sittenwidrige Ausbeutung und brachte Klage gegen die Beklagte als Mittäterin aufgrund der Linkssetzung ein.

Der OGH stellt dazu fest, daß die Inseratentexte der Klägerin von geringfügigsten Änderungen abgesehen wörtlich in die Website übernommen werden. Es kann darin daher kein ins Gewicht fallender eigener Schaffensvorgang des Nachahmers durch Neugestaltung erblickt werden. Der Tatbestand des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Schmarotzens an fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme ist damit erfüllt.

Wer weiters auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlaßt demnach zurechenbar, daß der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite zu deren Sichtbarmachung bei.

Die Grundsätze für die Mittäterhaftung sind auch auf das Setzen von Links anzuwenden. Anders als etwa ein bloßer Service-Provider gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in die eigene Website ein, daß sie zu deren Bestandteil wird. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften.
Ob diese Haftungsgrundsätze auch dann gelten, wenn der Link bloß ein Fundstellennachweis wie zB bei einer reinen Link-Sammlung ist, muß hier laut OGH nicht entschieden werden.

Im vorliegenden Fall führen die beanstandeten Links von der Seite des Linksetzers zur Website eines auf demselben Markt für Personalvermittlung tätigen Anbieters. Aus der Sicht des Nutzers entsteht damit jedenfalls der Eindruck, der Linkssetzer erweitere sein eigenes Angebot durch Hinweis auf das Angebot Dritter. Der Linksetzer muß sich daher den Inhalt der fremden Seite als eigenen Inhalt zurechnen lassen. Da das Rechtsmittel der Beklagten aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht vollständig behandelt hat, ist die Rechtssache deshalb an dieses zurückzuverweisen.

(Siehe auch OGH 19.12.2000, 4 Ob 225/00t)

Zugehörige Paragraphen des UWG:

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