1.3 Ausbeutung

Sittenwidrige Nachahmung einer fremden Verpackung

(OGH 13.5.1997, 4 Ob 117/97b, zB ÖBl 1998, 17 – Schokobananen)

Der Kläger und die Beklagte erzeugten und vertrieben Süßwaren. Die Klägerin verwendete dabei schon seit 1976 Kartonverpackungen für Schokobananen. Dabei war seit Frühjahr 1995 das „Casali“-Logo rechts oben in roten lateinischen Schriftzeichen abgebildet. In der Mitte befand sich die Abbildung von zwei Bananen sowie zwei Schokobananen und im Hintergrund eine Palme. Rechts darunter war die Angabe „24 Stück“ aufgedruckt und ganz unten stand in Blockschrift das Wort „Schokobananen“ sowie kleiner darüber „Königliche“. Die Beklagte brachte im Herbst 1995 erstmals auch Schokobananen mit einer Kartonverpackung auf den Markt, welche ziemlich die gleiche Größe wie die der Klägerin hatte. Das rote Logo „Czapp“ sowie die Angaben „24 Stück“ und „ Schokobananen“ waren wie die ebenfalls abgebildeten Bananen an der gleichen Stelle wie auf der Verpackung der Klägerin plaziert. Die Klägerin sah darin eine sittenwidrige Nachahmung und brachte eine Unterlassungsklage ein.

Der OGH führte dazu aus, daß das Nachahmen eines fremden Produktes wie auch einer Verpackung, das keinen Sonderschutz genießt, an sich zwar nicht wettbewerbswidrig ist. Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Dies trifft insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft.

Eine Irreführung des Verkehrs ist insbesondere dort zu befürchten, wo der Gegenstand seiner Nachahmung aufgrund seiner wettbewerbsrechtlichen Eigenart im Verkehr so bekannt geworden ist, daß sich beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können. „Wettbewerbsrechtlich eigenartig“ ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die im Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Die notwendige „Verkehrsbekanntheit“ ist auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet.

In diesem Fall lag eine solche „vermeidbare Herkunftstäuschung“ vor, weil der durch die Kombination der einzelnen Merkmale der Verpackung hervorgerufene gesamte Eindruck von nicht geringer wettbewerbsrechtlicher Eigenart ist. Der Gebrauch der charakteristischen Merkmale der „Schokobananen-Schachtel“ der Klägerin durch die Beklagte war aber nicht aus sachlichen Gründen vorgegeben und daher nicht zwingend. Die bewußte Nachahmung der Beklagten wurde daher angenommen, wobei ihr eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. Sie würde daher zur Unterlassung des Vertreibens dieser Verpackungen verurteilt.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 1 Unlautere Geschäftspraktiken

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)