1.3 Ausbeutung

„Immobilienring“ als Teil der Firmenbezeichnung nur bei Verkehrsgeltung gegen gleichnamige Domain geschützt

(OGH 13.2.2001, 4 Ob 316/00z, zB ecolex 2001, 461 - immobilienring.at)

Die Klägerin ist als offene Handelsgesellschaft unter der Firma „Immobilienring G***** & H *****“ seit 1979 eingetragen. Überdies ist sie Inhaberin einer entsprechenden Wort-Bildmarke. Sie ist im Bereich der Immobilienverwaltung und –vermittlung auf dem österreichischen Immobilienmarkt im Großraum Wien tätig. Als sie 1999 die Domain „immobilienring.at“ für sich registieren lassen wollte, mußte sie feststellen, daß diese bereits zugunsten des Immobilienservices der E ***** GmbH, deren Geschäftsführer der Erstbeklagte ist, belegt war. Auf die Aufforderung, die Domain freizugeben, reagierte der Erstbeklagte nicht. Der Erstbeklagte übertrug dann diese Domain an die Zweitbeklagte, eine Tochterfirma einer inländischen GmbH, deren Geschäftsführer der Vater des Erstbeklagten ist. Auf der dieser Domain zugeordneten Website können unter der Bezeichnung „WIR Wiener Immobilien Ring“ Informationen über mehrere Immobilienunternehmen in Wien abgefragt werden. Die Zweitbeklagte ist auch Inhaberin der Domain „immobilienring.com“, unter der der gleiche Inhalt abrufbar ist. Die Klägerin sah darin einen Markenrechts- und einen Kennzeichenverstoß gemäß § 9 UWG und brachte Klage ein.

Der OGH führte aus, daß „Immobilienring“ als Marke einer OHG irreführend im Sinne des § 4 Abs 1 Z 8 MSchG und daher nicht eintragungsfähig ist. Diese Marke erweckt den Anschein, dass damit das Dienstleistungsangebot einer Unternehmensvereinigung im Bereich Immobilienwirtschaft gekennzeichnet werde. Die Marke enthält damit Angaben, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind.

Auch die Ansprüche auf die Verletzung eines Unternehmenskennzeichen gemäß § 9 UWG sah der OGH als nicht gerechtfertigt an. Immobilienring ist ein nicht charakteristischer Teil der Firma der Klägerin. Dieser Firma wird in erster Linie durch den unterscheidungskräftigen Nachnamen geprägt, wobei demgegenüber sich das Wort „Immobilienring“ einer beschreibenden Angabe und sprachüblichen Bestimmungsbezeichung nähert, die zumeist nicht unterscheidungskräftig und in diesem Fall für sich allein ohne Verkehrsgeltung auch nicht schutzfähig sind.

An den Nachweis der Verkehrsgeltung eines Firmenschlagwortes mit fehlender Unterscheidungskraft als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sind überdies strenge Anforderungen zu stellen. Zu verlangen ist, daß das Wort von einem beachtlichen Teil des Verkehrs als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens angesehen wird, so dass, wenn die Bezeichnung für ein anderes Unternehmen verwendet wird, sie dem bekannten Unternehmen zugeschrieben wird. Diese strengen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dass sich die Dienstleistungen der Klägerin nur auf eine bestimmte Region bezögen, hat sie nicht behauptet. Unter diesen Umständen ist eine österreichweite Verkehrsgeltung zu fordern.

Auch der Vorwurf des Domain Grabbing ist laut OGH nicht begründet. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten bei Anmeldung der Domain genügt dafür ebensowenig wie das nachträgliche Überschreiben der Domain „immobilienring.at“ vom Erstbeklagten auf die Zweitbeklagte. Dass die Anmeldung allein in Behinderungsabsicht erfolgt sei, ist nicht bescheinigt. Den Revisionrekursen ist daher Folge zu geben und der Sicherungsantrag abzuweisen.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 9 Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens

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