1.3 Ausbeutung

Verwechslungsgefahr gemäß § 9 UWG bei Domains auch bei ähnlichen Zeichen

(OGH 3.4.2001, 4 Ob 73/01s, zB ÖBl 2001, 263 - pro-solution.at)

Die Streitteile handeln mit Software und Computer-Komplettlösungen. Die seit 23.7.1999 im Firmenbuch registrierte Firma der Klägerin lautet "ProSolution ..... OEG", während der Beklagte seine Einzelfirma unter "..... Computer Systems" führt. Der Beklagte ließ sich im Dezember 1999 unter anderem die Domain "pro-solution.at" eintragen, wobei man bei dessen Eingabe auf die Website des Beklagten gelangte. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen § 9 UWG und brachte Klage ein.

Der OGH führt aus, daß zur Vermeidung einer unerträglichen Diskrepanz zwischen dem virtuellen und dem nicht-virtuellen Geschäftsverkehr die im allgemeinen Kennzeichenrecht entwickelten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr auch bei der Beurteilung von Kollisionsfällen unter Beteiligung einer Domain oder zwischen Domains heranzuziehen sind.

Der aus einem geschützten Kennzeichen Berechtigte kann daher - bei Vorliegen der sonstigen Schutzvoraussetzungen - gegen den Inhaber einer Domain nicht nur bei vollständiger Zeichenidentität, sondern immer schon dann vorgehen, wenn die Domain vom Kennzeichen einen so geringfügigen Abstand hält, daß Verwechslungsgefahr besteht. Die Gefahr einer Verwechslung geht nämlich über die Zeichenidentität hinaus.

Der Grad der Ähnlichkeit, ab dem eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist, kann naturgemäß nicht exakt festgelegt werden und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Das bloße Einfügen eines Bindestrichs und das Austauschen eines einzigen Buchstabens, wenn es sich dabei um einen üblichen Tippfehler handelt, ist nicht geeignet, eine Ähnlichkeit auszuschließen.

Auch Bestandteile eine Firma sind als Firmenschlagwort zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion schutzfähige Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs 1 UWG, was hier auf den Bestandteil "ProSolution" zutrifft. Nachdem auf Grund der Waren- und Dienstleistungsidentität Verwechslungsgefahr zu bejahen ist, besitzt der Kläger das bessere Recht, weil er dieses Kennzeichen zuerst gebraucht hat. Seinem Sicherungsantrag war daher Folge zu geben.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 9 Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens

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