1.3 Ausbeutung

Mitbewerber können den planmäßigen Eingriff in Urheberrechte Dritter nicht geltend machen

(OGH 24.4.2001, 4 Ob 93/01g, zB ÖBl 2001, 220 - Internet-Nachrichtenagentur)

Leitsatz:
Eine Nachrichtenagentur kann einer Mitbewerberin das Verwenden von Nachrichten und Lichtbildern Dritter hier im Internet ohne deren Einwilligung nicht untersagen.

Urteil:
Die Klägerin zählt zu den ältesten Nachrichtenagenturen Österreichs und gehört dabei zu den führenden Anbietern von Informations-Dienstleistungen und zugehöriger System-Technologie. Ein Kennzeichen der Klägerin ist seit 1989 die Möglichkeit, die angebotenen Dienste über "A*****-Online" zu beziehen. Die Beklagte ist auf die Vermittlung von High Tech- und Wirtschafts-Nachrichten über das Internet spezialisiert. Sie verwendet dabei fremde Nachrichten und auch Lichtbilder, ohne die Genehmigung der Rechtsinhaber eingeholt zu haben. Die Klägerin sah darin als mit der Beklagten im Wettbewerb stehende Nachrichtenagentur ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 1 UWG.

Der OGH verweist zunächst darauf, daß er schon wiederholt ausgesprochen hat, daß gegen § 1 UWG auch verstoßen kann, wer Ausschließlichkeitsrechte missachtet. Als Kläger trat in diesen Fällen jedoch stets der angebliche Rechtsinhaber auf.

Laut OGH vermag aber nach dem Grundsatz der Spezialität des UrhG und der Subsidiarität des UWG die Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Leistung für sich allein noch keine Unlauterkeit im Sinne des § 1 UWG begründen. Zutreffend verweist der BGH auf die Zielsetzung des UrhG, dem Urheber grundsätzlich die Verfügungsbefugnis darüber zu geben, ob und wie sein Werk verwertet wird.

Weiters räumt das Urheberrecht wie auch das Marken- oder Patentrecht Ausschließlichkeitsrechte ein, nicht aber allgemein verbindliche Verhaltensnormen für jedermann. Ein von Amts wegen zu ahndender Verstoß etwa gegen die Gewerbeordnung oder das Eigentumsrecht kann deshalb im Lichte des § 1 UWG einem nur vom Verletzten wahrzunehmenden Eingriff in fremde Urheberrechte nicht gleichgehalten werden.
Einem ähnlichen Gedanken liegt auch die Lehre und Rechtsprechung zu § 1 UWG zugrunde, wonach das Nachahmen einer sonderrechtlich nicht geschützten Leistung nicht von jedem Mitbewerber, sondern nur von demjenigen wettbewerbsrechtlich geltend gemacht werden kann, dessen Leistung nachgeahmt worden ist, es sei denn, dass dadurch - neben den verletzten individuellen Interessen des unmittelbar Betroffenen - auch schützenswerte Belange der Allgemeinheit (und damit auch der Mitbewerber) betroffen werden.

Darauf, daß durch die behaupteten Urheberrechtsverletzungen der Beklagten nicht nur die reinen Individualinteressen der Klägerin betroffen wären oder sonst besondere, außerhalb der Sondertatbestände des UrhG liegende Umstände hinzuträten, die die beanstandeten Handlungen als unlauter im Sinne des § 1 UWG erscheinen ließen, stellt der Sicherungsantrag der Klägerin aber nicht ab. Nachdem ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden kann, und die Klägerin auch nicht geltend gemacht hat, Werknutzungsrechte eingeräumt erhalten zu haben, ist der Sicherungsantrag abgewiesen worden.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 1 Unlautere Geschäftspraktiken

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