1.3 Ausbeutung

Bezeichnung Best Energy ohne Verkehrsgeltung nicht schutzfähig

(OGH 12.9.2001, 4 Ob 169/01h, zB WBl 2002, 89 - Best Energy)

Leitsatz:
Die Bezeichnung "Best Energy" ist laut OGH mangels Verkehrsgeltung nicht schutzfähig, und kann daher auch nicht gegen das Zeichen "Best Electric" durchdringen.

Zusammenfassung:
Die Klägerin ist unter der Firma "Best Energy VertriebsgmbH" im Firmenbuch eingetragen und im Energiebereich tätig. Die Beklagte mit dem später eingetragenen Firmennamen "Best Electric Stromvertrieb GmbH" ist in der gleichen Branche aktiv. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Bezeichnungen "Best Energy" und "Best Electric" verwechselbar ähnlich wären und deshalb die Beklagte gegen § 9 und gegen § 1 UWG verstoßen würde und brachte daher Klage ein.

Der OGH führt zunächst allgemein aus, dass es wie bei Markeneingriffen auch bei der Beurteilung der Verwendung ähnlicher Firmen oder Bezeichnungen eines Unternehmens darauf ankommt, ob und in welchem Maß das verletzte Zeichen kennzeichnungskräftig ist.

Zu dem konkreten Zeichen "Best Energy" stellt der OGH fest, dass die beteiligten Verkehrskreise dieses als Hinweis auf Art und Qualität der von der Klägerin angebotenen Leistungen verstehen. "Best Energy" ist damit als beschreibendes Zeichen zu werten, welches nur bei Verkehrsgeltung schutzfähig ist. Eine solche hat die Klägerin aber nicht behauptet.

Der Anspruch wäre aber auch dann nicht berechtigt, wenn eine geringe Kennzeichnungskraft und damit eine eingeschränkte Schutzfähigkeit bejaht würde. In diesem Fall reichten die geringen Abweichungen zwischen "Best Energy" und "Best Electric" (Unterschiede in Wortbild und Wortklang) aus, die Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Ist der Anspruch nach § 9 UWG nicht berechtigt, so kann laut OGH auch kein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegen. Von der Klägerin ist weder nachvollziehbar behauptet noch bescheinigt worden, dass sie einen besonderen Ruf erlangt hätte, den die Beklagten ausnützen könnten. Abgesehen davon, dass auch die Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, ist damit schon die Grundvoraussetzung für die Beurteilung als unlauteres Verhalten nicht erfüllt.

Dem Revisionsrekurs der Beklagten ist daher Folge gegeben und der Beschluss des Handelsgerichtes Wien bestätigt worden, wonach der Sicherungsantrag abgewiesen wird.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 9 Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)