1.3 Ausbeutung

Benützung einer Ortsdomain durch einen Privaten bei bloßer Eigenpräsentation unzulässig

(OGH 16.12.2003, 4 Ob 231/03d)

Leitsatz:
Der OGH hat in diesem neuerlichen Rechtsstreit zwischen einer Gemeinde und einem Privaten einen Interessenskonflikt gesehen, weil der Private nur sein Hotel und nicht die Region vorgestellt hat.

Zusammenfassung:
Der Beklagte betreibt in Serfaus ein Hotel und ist Inhaber der Domains serfaus.at, postserfaus.com und postserfaus.at. Unter dieser Domain hat er eine Website betrieben, wo er sein Hotel vorgestellt hat. Nach Zustellung der Klage durch die Gemeinde Serfaus nahm er den Hinweis auf, dass dies nicht die offizielle Seite der Gemeinde Serfaus ist, und das mit einem Link auf diese Gemeinde.

Der OGH führt zunächst unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung aus, dass der Gebrauch eines Ortsnamens als Domainname nur dann in die Rechte der jeweiligen Gemeinde eingreift, wenn deren schutzwürdige Interessen verletzt werden. Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn der unbefugte Gebrauch zu einer Zuordnungsverwirrung führt, welche nicht nur nach Domainnamen, sondern auch nach dem Inhalt der Website zu beurteilen ist.

Ein aufklärender Hinweis auf der Website kann daher die Verwechslungsgefahr ausschließen. Die berechtigten Interessen des Namensträgers können aber dennoch beeinträchtigt werden, wenn sein Name dazu benützt wird, das Interesse auf eine Website zu lenken, mit der er nichts zu tun hat und deren Inhalt nicht seinen Interessen dient.

In dem der Entscheidung 4 Ob 47/03w zugrunde liegenden Fall hat der erkennende Senat eine Verletzung berechtigter Interessen der klagenden Gemeinde verneint. Auf der Startseite der unter adnet.at betriebenen Website bestand ein Link zur offiziellen Website der Gemeinde. Die vom Beklagten im Vertrauen darauf eingerichtete Website, dass die Gemeinde seinem Vorhaben jedenfalls nicht negativ gegenüberstehe, informierte nach dem festgestellten Sachverhalt ganz allgemein über das touristische Angebot der Region, so dass die Initiative des Beklagten der ganzen Region zugute gekommen ist. Anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 209/01s bestand damit nach Auffassung des erkennenden Senats kein Interessenkonflikt, sondern ein Interessengleichklang.

Im vorliegenden Fall benutzt der Beklagte die aus dem Namen der klagenden Gemeinde und der Top Level Domain .at gebildete Domain nicht dazu, um in der Art eines regionalen Informationsportals ganz allgemein über die Region zu informieren. Er betreibt unter der Domain eine Website, auf der er, ebenso wie auf den anderen von ihm betriebenen Websites, nur sein Hotel vorstellt. Mit der unter der Domain serfaus.at betriebenen Website wird der Beklagte daher nicht im Interesse der Gemeinde, sondern ausschließlich in seinem eigenen Interesse tätig.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit grundlegend von dem der Entscheidung 4 Ob 47/03w zugrunde liegenden Sachverhalt. Der Beklagte ist nicht initiativ geworden, um im Interesse der ganzen Region dafür zu sorgen, dass die Gemeinde mit ihrem touristischen Angebot auch im Internet vertreten ist, sondern er nutzt den Namen der Gemeinde dazu, um auch solche Internetnutzer auf seine Website zu bringen, die auf der Suche nach Informationen über die Gemeinde im Internet den Namen der Gemeinde und die Top Level Domain .at als Internetadresse eingeben und nicht den Umweg über eine Suchmaschine wählen.

Bei dieser Sachlage spielt es keine Rolle, dass die Klägerin in der Gebietskörperschaften vorbehaltenen Second Level Domain .gv.at die Eintragung einer nur aus ihrem Namen gebildeten Domain (serfaus.gv.at) erreichen könnte. Ihre berechtigten Interessen werden bereits dadurch verletzt, dass der Beklagte den jedenfalls bei einem Teil der Internetnutzer durch die Domain serfaus.at erweckten Anschein, der Internetnutzer rufe durch die Eingabe dieser Internetadresse die Website der Gemeinde auf, ausnützt, um auch Internetnutzer auf seine Website zu bringen, die Informationen über die Gemeinde und nicht bloß Informationen über sein Hotel suchen.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 1 Unlautere Geschäftspraktiken

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)