1.2 Behinderung

Domain-Grabbing als sittenwidriger Behinderungswettbewerb

(OGH 27.4.1999, 4 Ob 105/99s, zB ÖBl 1999, 225 - jusline II)

Die Klägerin bot erstmals 1995 ihren juristischen Informationsdienst "jusline" im Internet unter der Adresse "www.2.Telekom.at/jusline" an. Die Beklagte registrierte 1997 den Domain Namen "www.jusline.com" für sich. Mit Schreiben von 1997 forderte die Klägerin die Beklagte auf, diese Internet-Adresse auf sie zu übertragen. Daraufhin bot die Beklagte der Klägerin die Überschreibung des von ihr gewünschten Domain Namen um S 300.000,-- oder dessen Nutzung gegen eine monatliche Gebühr von S 5.000,-- bei mindestens zweijähriger Laufzeit an. Die Klägerin brachte schließlich Klage auf Unterlassung und Einwilligung in die Löschung dieses Domain Name ein.

Der OGH führte dazu aus, daß unter "Domain-Grabbing" der gezielte Erwerb eines Domain Namens durch einen Gewerbetreibenden in der Absicht zu verstehen ist, die bereits mit erheblichem Aufwand betriebenen Bemühungen eines Konkurrenten zu sabotieren, die entsprechende Bezeichnung als geschäftliche Kennzeichnung für die eigene Tätigkeit im Verkehr durchzusetzen oder die solcherart erlangte Position auf Kosten des anderen zu vermarkten.

"Domain-Grabbing" wird laut OGH regelmäßig in die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in zwei Sachverhaltsvarianten behandelt. Entweder wird eine Parallele zur Anmeldung und Eintragung eines (Sperr-)Kennzeichens gezogen, wenn nämlich ein Mitbewerber einen Domain Namen nur zum Schein oder sogar überhaupt nicht benutzt, sondern ihn nur belegt, um dadurch ein Vertriebshindernis für seinen Konkurrenten zu errichten und diesen an der Verwendung "seines" von ihm bereits verwendeten Kennzeichens als Domain Namen zu hindern. Oder das Sittenwidrigkeit begründete Element wird darin gesehen, daß jemand ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein die Registrierung des Domain Namens ausschließlich deshalb bewirkt, um den Inhaber des Kennzeichens zur Zahlung eines "Lösegelds" für die Herausgabe seiner Domain zu bewegen.

Nach dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Beklagte in Kenntnis des von der Klägerin angebotenen Informationsdienstes den strittigen Domain Namen einzig und allein deshalb registriert, um die Klägerin in ihrer Tätigkeit zu behindern und um sich eine spätere Überschreibung dieser Internet-Adresse von der Kläger finanziell abgelten lassen zu können. Die Beklagte wurde daher zur Unterlassung und zur Einwilligung in die Löschung des strittigen Domain Namens verpflichtet.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 1 Unlautere Geschäftspraktiken

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