1.2 Behinderung

Umkehrung der Beweislast bei Domain Grabbing möglich

(OGH 12.6.2001, 4 Ob 139/01, zB MR 2001, 245 - taeglichalles.at)

Die Registrierung der Domain taeglich-alles.at durch eine Privatperson ist unzulässig, weil kein nachvollziehbares Eigeninteresse dieser Beklagten an dieser Domain erkennbar ist.

Die Klägerin ist Verlegerin der Tageszeitung "täglich Alles", welche nunmehr ausschließlich im Internet unter der Domain "www.taeglich-alles.at" abrufbar ist. Als sie die Domain "www.taeglichalles.at" anmelden wollte, mußte sie feststellen, daß diese auf eine Privatperson aus Wien registriert war und dann auf die Beklagte, eine in Slowenien wohnhafte Frau übertragen wurde. Daraufhin begehrte die Klägerin von der Beklagten insbesondere die Unterlassung der Verwendung dieser Domain.

Der OGH führt dazu aus, dass Domain Grabbing in Lehre und Rechtsprechung unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung und der Domain-Blockade behandelt wird.

Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht muß bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung einer Domain) vorliegen. Diese Absicht muß das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein.

Da das Vorliegen dieses subjektiven Tatbestandselements oft nur schwer nachweisbar ist, muß es daher laut OGH genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht.

Hier ist laut OGH eine Verschiebung der Beweislast möglich, weil es dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären. Hingegen stehen dem Beklagten die entsprechende Kenntnisse zur Verfügung und ist es ihm daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar, die erforderlichen Aufklärungen zu geben.

Die Beklagte hat im konkreten Fall keine Aufklärung darüber gegeben, welche Verwendung der Domain sie zukünftig beabsichtigt und so auch kein eigenes berechtigtes Interesse an der strittigen Domain behauptet oder bescheinigt. Der Sicherungsantrag ist aber dennoch unberechtigt, weil keine Wiederholungsgefahr dafür besteht, daß die Beklagte die Domain zur Kennzeichnung einer Homepage verwendet oder sie für diesen Zweck auf einen Dritten überträgt.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

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