1.2 Behinderung

Wettbewerbsrechtliche Grenzen eines Systemvergleiches bzw einer vergleichenden Werbung

(OGH 17.12.2001, 4 Ob 202/01m)

Leitsatz:
Der Systemvergleich zwischen unterschiedlichen Böschungssteinen ist dann nicht mehr zulässig, wenn er eine Herabsetzung und Verunglimpfung der Konkurrenzprodukte darstellt.

Zusammenfassung:
Die Klägerin und die Beklagte erzeugen Böschungssteine aus Beton, wobei die Klägerin Böschungssteine entwickelte, welche keinen Boden haben. Die Beklagte brachte in einem Werbeprospekt einen Vergleich von Böschungssteinen ohne Boden und mit Boden mit mehreren gegenübergestellten Bildern. Die die Produkte der Klägerin darstellenden Bilder vermittelten einen überaus verwahrlosten Eindruck. Darunter war unter anderem zu lesen, dass hässliche Verunreinigungen gebildet werden.

Die Klägerin brachte daraufhin Klage auf Unterlassung dieser ihrer Ansicht nach sittenwidrigen Ankündigungen ein, welche in den beiden ersten Instanzen abgewiesen wurde. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gab der OGH statt. Dazu führte er aus, dass für den vorliegenden, von der Beklagten vorgenommenen Systemvergleich zwischen Böschungssteinen mit und ohne Boden im Sinne der Rechtsprechung gelte, dass der Vergleich wahr, sachlich und informativ sein muss.

Während bei einem "echten" Systemvergleich die Vor- und Nachteile bestimmter Herstellungs- oder Vertriebs-Systeme dargelegt werden müssen, mag für eine vergleichende Werbung (mit erkennbarer Bezugnahme auf die Person oder die Waren/Dienstleistungen eines Mitbewerbers) noch zulässig sein, bloß die Vorteile des eigenen Systems den Nachteilen des verglichenen Systems gegenüberzustellen.

Jedenfalls ist dies aber dann nicht mehr zulässig, wenn dabei der Boden der Sachlichkeit und der objektiven Information der Interessenten verlassen wird. Letzteres ist der Beklagten aber vor allem deshalb anzulasten, weil die im Werbekatalog beanstandeten Textstellen im Zusammenhang mit der Bildserie nicht mehr als sachlich und objektiv informierend, sondern vielmehr als Herabsetzung und Verunglimpfung der Konkurrenzprodukte beurteilt werden müssen.

Die Beklagte vergleicht dort ihre vorbildhaft dargestellten Produkte mit denen der Konkurrenz, die auf eine geradezu "elende, erbärmliche" Weise abgebildet und mit dem zu Recht beanstandeten Text versehen werden, aus dem ganz allgemein auf die Wertlosigkeit oder doch Unterlegenheit der Konkurrenzprodukte geschlossen werden muss oder jedenfalls geschlossen werden kann. Die Beklagte hat daher laut OGH mit der beanstandeten Maßnahme jedenfalls keinen sachlichen und informativen Produktvergleich angestellt und ist daher die einstweilige Verfügung in diesem Sinn erlassen worden.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 1 Unlautere Geschäftspraktiken

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