1.2 Behinderung

Framing bei klarer Herkunftsangabe unter Umständen erlaubt

(OGH 17.12.2003, 4 Ob 248/02b)

Leitsatz:
Der OGH hat die Übernahme einer fremden Wetterkarte in die eigene Website mittels Frame-Technik bei einem deutlich lesbaren Copyright-Vermerk mit einem entsprechenden Link als zulässig angesehen.

Zusammenfassung:
Die Beklagte betreibt als Bauunternehmer eine Website, wo sie unter dem Suchbegriff "Bauwetter" geordnet nach den einzelnen Bundesländern auf die Website der Klägerin verlinkt, welche Wetterkarten abrufbar macht. Dabei wird in Frame-Technik auf die Site der Klägerin so zugegriffen, dass im Frame der Website der Beklagten die bei der Klägerin abgespeicherte Wetterkarte mit dem deutlich lesbaren Copyright-Vermerk "Quelle: c METEO-data" sichtbar wird. Dieser Hinweis ist mit der Website der Klägerin verlinkt.

Der OGH führt zunächst zur Frage einer Urheberrechtsverletzung aus, dass hier eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch im Sinne des § 42 Abs. 1 UrhG vorliegt. Für eine Überschreitung der Grenzen dieser durch Links ermöglichten zulässigen freien Werknutzung hätte die Beklagte erst dann einzustehen, wenn sie Urheberrechtsverletzungen Dritter bewusst gefördert hätte, was aber von der Klägerin laut OGH weder behauptet noch bescheinigt wurde. Weiters ist die grafische Gestaltung der einzelnen Webseiten der Klägerin auch kein Werk im Sinne des § 1 UrhG, weshalb das Sichtbarmachen nur von Teilen durch Links keine unzulässige Werkbearbeitung im Sinne einer Umgestaltung darstellt.

Die Beklagte handelt nach Ansicht des OGH auch nicht sittenwidrig gemäß § 1 UWG, weil die Beklagte keine allenfalls urheberrechtlich geschützte Leistung der Klägerin übernimmt, sondern den Nutzern ihrer Site nur einen vereinfachten Zugriff auf Inhalte der Site der Klägerin ermöglicht. Es liegt demnach kein Fall einer sittenwidrigen glatten Übernahme einer fremden Leistung vor.

Auch wird kein fremdes Arbeitsergebnis erschlichen, durch Vertrauensbruch erlangt oder zwecks Behinderung des Mitbewerbers systematisch nachgeahmt. Eine Wettbewerbswidrigkeit ist auch unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung oder der Rufausbeutung zu verneinen. Die Beklagte führt nämlich durch die konkrete Gestaltung ihrer Site mittels Frame-Technik keine Verwechslungsgefahr herbei, weist doch der deutlich lesbare Copyright-Vermerk unter jeder Wetterkarte der Klägerin unzweideutig auf die Herkunft der sichtbaren Grafik hin, sodass eine Zuordnungsverwirrung insoweit ausgeschlossen ist. Durch die Einstellung fremden Inhalts in den eigenen Gestaltungsrahmen wird nicht der Eindruck erweckt, es handle sich bei der durch Link (in Teilen) übernommenen fremden Seite um ein eigenes Angebot.

Letztlich beutet die Beklagte auch nicht den guten Ruf eines fremden Erzeugnisses in sittenwidriger Weise für ihre eigene Geschäftstätigkeit aus oder bringt die Klägerin in zu missbilligender Weise um die Früchte ihrer Arbeit, kann doch auch die Klägerin aus der Ausgestaltung des Copyright-Vermerks als Link auf ihre eigene Homepage Vorteile dadurch ziehen, dass ihre eigenen Leistungen im Internet leichter auffindbar sind.

Dass der Klägerin möglicherweise Werbeeinnahmen dadurch entgehen, dass der Nutzer der Site der Beklagten an der Homepage der Klägerin vorbeigeleitet wird, ist dabei nur ein unbeabsichtigter Nebeneffekt des eigentlich mit dem Link verfolgten Ziels, dem Nutzer der Site die gesuchten Informationen schnell und übersichtlich zu präsentieren. Dieser begründet für sich allein noch keine Wettbewerbswidrigkeit oder indiziert auch keine Behinderungsabsicht. Mangels besonderer Unlauterkeitsmerkmale ist die beanstandete Gestaltung der Site der Beklagten, die es ermöglicht, fremde Webseiten mittels Frame-Technik in Teilen sichtbar zu machen, laut OGH wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 1 Unlautere Geschäftspraktiken

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