1.2 Behinderung

Pauschale Abwertung durch "alles für den Müll?"

(OGH 19.8.2003, 4 Ob 162/03g)

Leitsatz:
Diese Schlagzeile mit einem gleichzeitig abgebildeten Mülleimer, in den gerade unter anderem das deutlich erkennbare Magazin des Klägers versenkt werden, stellt eine unlautere Herabsetzung dar.

Zusammenfassung:
Die Beklagte kritisierte in einem Artikel ihrer Zeitschrift die fehlende Trennung zwischen Redaktion und Werbung in diversen Magazinen. Dabei wurde unter der Schlagzeile "alles für den Müll?" ein Mülleimer abgebildet, in den gerade mehrere Ausgaben von Printmedien, darunter deutlich erkennbar auch die Titelseite des Magazins der Klägerin, versenkt wurden.

Der OGH führt zunächst aus, dass Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung und damit auch ihre Eignung, die damit angesprochenen Erzeugnisse eines Konkurrenten pauschal als minderwertig darzustellen, sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten richten. Entscheidend ist der Gesamteindruck, den der Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Betrachtung erhält. Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen führen können, sind dabei immer zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient.

Bei Mehrdeutigkeit von Tatsachenbehauptungen muss der Ankündigende stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Der OGH hält weiters fest, dass auch wie bereits entschieden die bildliche Darstellung einer Werbeaussage geeignet sein kann, das Erzeugnis eines Konkurrenten als minderwertig hinzustellen und dadurch unsachlich abzuwerten.

Eine solche pauschale Abwertung des Magazins des Klägers liegt laut OGH hier vor. Mit der durch Abbildung und Überschrift formulierten Aussage wird die Grenze zur pauschalen Herabsetzung eines Mitbewerbers im Sinne des § 1 UWG überschritten. So konnten doch die angesprochenen Verkehrskreise der Aussage unschwer entnehmen, dass das ihnen bekannte Magazin nur zur Entsorgung im Müll geeignet, im Übrigen aber völlig nutzlos ist.

Auch das Recht auf freie Meinungsäußerung hinsichtlich der Kritik im Artikel selber rechtfertigt es nicht, das Produkt des Klägers in der vorliegenden Weise als nutz- und wertlos und daher zum Wegwerfen geeignet darzustellen.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 1 Unlautere Geschäftspraktiken

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