2.2 Irreführung über die Ware oder Leistung (Produkt)

Irreführung durch unklare Angaben über Zugriffe auf einen Internet-Auftritt

(OGH 25.9.2001, 4 Ob 201/01i)

Leitsatz:
Die Schlagzeile einer Online-Zeitung, aus der allein nicht erkennbar ist, ob es sich bei dem angegebenen Vorsprung gegebenüber Konkurrenten um "visits" oder "page impressions" handelt, ist irreführend.

Zusammenfassung:
Die Beklagte als Herausgeber einer Tageszeitung kündigte bezogen auf Ihren Internet-Auftritt mit einer Schlagzeile auf Ihrer Website einen generellen Vorsprung gegenüber anderen im Internet vertretenen Zeitungen an. Darin sah die Klägerin als eine der Betroffenen eine Irreführung, weil sich diese Aussage nur auf die Zahl der "visits" und nicht der "page impressions" bezog.

Der OGH führte zunächst allgemein zur vergleichenden Werbung aus, daß diese unzulässig ist, wenn sie im Sinn des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist. Dabei ist der Mitteilungsgehalt einer komplexen Angabe anhand ihres Gesamteindrucks zu erschließen.

Gesamteindruck einer Ankündigung und ihr Gesamtinhalt sind jedoch laut OGH nicht immer identisch. Stellt der Werbende Teile seiner Ankündigung blickfangartig heraus, so richten sich Gesamteindruck und Irreführungseignung nach diesen Teilen. Bei einer mehrdeutigen Angabe muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.

Im konkreten Fall räumte der Beklagte ein, dass die beanstandete Schlagzeile auf seiner Website insofern unvollständig ist, als daraus allein nicht zu erkennen ist, dass diese Aussage nicht für sämtliche bei Internet-Auftritten in Betracht kommende Kategorien, sondern nur bezogen auf die Anzahl der "visits" richtig ist.

Es kann nämlich laut OGH nicht ausgeschlossen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (mag es sich dabei auch um erfahrene Internet-Nutzer handeln) die beanstandete Behauptung eines (generellen) Vorsprungs auch auf die Zahl der page impressions bezieht. Die erst im nachfolgenden Artikel erfolgte Aufklärung über den wahren Sachverhalt ändert an der Irreführungseignung nichts, muss doch schon die blickfangartig herausgestellte Überschrift wahr und unmissverständlich sein.

Nachdem die Klägerin allerdings im Beobachtungszeitraum rund achtmal so viele "page impressions" wie die Beklagte verzeichnen konnte, wurde die einstweilige Verfügung bestätigt und der Revisionsrekurs der Beklagten zurückgewiesen.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 2 Irreführende Geschäftspraktiken

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