2.2 Irreführung über die Ware oder Leistung (Produkt)

Rechtsprechung zur Spitzenstellung bei Waren oder Leistungen

(OGH 29.1.2002, 4 Ob 275/01x)

Die Beklagte als Verlegerin von Wochenmagazinen kündigte ein Kombi-Abo mit den Worten "1 Jahr Format + Top-Notebook und Internet" an. Dabei wurde dieses Gericom-Notebook als "das beste Notebook" bezeichnet. Die Klägerin brachte eine Wettbewerbsklage ein, weil sie diese Behauptung als irreführend ansah.

Eine solche Werbung mit einer Spitzenstellung ist laut OGH primär nach § 2 UWG zur beurteilen und wettbewerbsrechtlich dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung - also ein bloßes Werturteil - enthält, muss unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in den die Äußerung gestellt ist, der Form, in der sie gebracht wird, des Gegenstands, den sie betrifft, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden.

Die Qualität eines Notebooks kann nachgeprüft werden. Dabei ist auch dann, wenn der Wert des beworbenen Geräts mit S 24.990,-- nahezu gleich auffällig angeführt ist, allgemein auf den Markt für Notebooks (und nicht nur auf Geräte einer bestimmten Preisklasse) abzustellen. So kann laut OGH den angesprochenen Verkehrskreisen schon deshalb nicht von vornherein das Wissen unterstellt werden, es gäbe teurere Geräte dieser Art, weil Notebooks (noch) nicht zur Standardausrüstung eines durchschnittlichen Haushalts gehören.

Ist demnach nicht ausgeschlossen, dass die beanstandete Ankündigung von breiten Kreisen der Bevölkerung dahin verstanden wird, das bei der Beklagten erhältlich beste Notebook auf dem Markt habe einen Wert von rund S 25.000,--, verstößt eine solche Ankündigung jedenfalls dann gegen § 2 UWG, wenn bessere (weil leistungsstärkere) Geräte als das so beworbene erhältlich sind. Nachdem dies der Fall ist, ist dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin Folge zu geben und der Sicherungsantrag zu erlassen.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 2 Irreführende Geschäftspraktiken

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