2.2 Irreführung über die Ware oder Leistung (Produkt)

Irreführung durch Aufmachung als Telegramm

(OGH 20.1.2004, 4 Ob 9/04h)

Leitsatz:
Die Bezeichnung einer normalen Werbesendung als Telegramm ist unzulässig, weil damit vorgetäuscht wird, dass es sich um eine besonders wichtige, weil offenbar sehr dringende Mitteilung handelt.

Zusammenfassung:
Die Beklagte veranstaltet Gewinnspiele, an denen sich Adressaten gegen Zahlung von 50 EUR beteiligen können. Sie verwendete dafür Kuverts in gelber oder weißer Farbe, die die Aufschrift "Telegramm" trugen. In den Kuverts befand sich ein Schriftstück, das einem Telegramm glich, mit "Telegramm" überschrieben war und das den Vermerk "bestätigte Telegramm-Aufgabe" trug. Als Absender schien ein Rechtsanwalt in Frankfurt auf.

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, dass die Versendung solcher Schriftstücke an Verbraucher, die den Eindruck einer Telegrammsendung erwecken, zu unterlassen sind, wenn es sich lediglich um Werbeschreiben über Teilnahmemöglichkeiten an einem Gewinnspiel handelt.

Dazu führt er aus, dass die offenkundig beabsichtigte Wirkung dieser Gestaltung in der Täuschung des Empfängers besteht. Diesem wird vorgespiegelt, eine besonders wichtige, weil offenbar sehr dringende Mitteilung erhalten zu haben, und er wird dadurch veranlasst, die Werbesendung zur Kenntnis zu nehmen, statt sie ungelesen wegzuwerfen.

Die gleiche verpönte Wirkung wird auch erreicht, wenn Werbesendungen als amtliche Mitteilung oder Privatpost getarnt werden. In all diesen Fällen wird versucht, die Aufmerksamkeit des Publikums durch dessen Täuschung herbeizuführen. Eine solche Vorgangsweise verletzt den Offenkundigkeitsgrundsatz und verstößt damit gegen die guten Sitten des § 1 UWG.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 2 Irreführende Geschäftspraktiken

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