2.2 Irreführung über die Ware oder Leistung (Produkt)

Aufklärung über wesentliche Tatsachen nur bei gleicher Auffälligkeit ausreichend

(OGH 20.1.2004, 4 Ob 243/04v)

Leitsatz:
Der OGH hat eine Fernsehwerbung mit 100% mehr Glanz als irreführend angesehen, weil nur kurz und kaum lesbar darüber aufgeklärt wurde, dass sich dies nur auf ein eigenes Vorgängerprodukt bezieht.

Zusammenfassung:
Die Beklagte bewarb ein Spülmittel im Fernsehen mit dem mehrmaligen Hinweis "100% mehr Glanz", wobei bei diesem Werbespot für die Dauer von 1,5 Sekunden in winziger, selbst für den die Einblendung erwartenden Fernsehzuschauer nicht lesbarer Schrift der Text "Reduktion von Wasserflecken auf Gläsern bei 21 Grad Wasserhärte im Labortest im Vergleich zum Vorgängerprodukt" eingeblendet wurde.

Zunächst führt der OGH aus, dass nach dem Gesamteindruck, den der Werbefilm erweckt, die Behauptung, das neue Geschirrspülmittel der Beklagten steigere den Glanz der damit gespülten Gläser "um 100%", keineswegs von jedermann sogleich als nicht erst gemeinte reklamehafte Übertreibung aufgefasst wird.

Hier wird der Werbeaussage die Behauptung entnommen, dass es mit diesem Spülmittel möglich sei, den Glanz in jedem Fall "um %", dass heißt ganz erheblich gegenüber jedem anderen Produkt zu steigern, was aber selbst nach dem aufklärenden Hinweis der Beklagten nicht zutrifft.

Ein solcher aufklärender Hinweis kann eine Täuschung aber nur verhindern, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen wird. Das setzt im Regelfall laut OGH gleiche Auffälligkeit voraus. Maßgebend ist dabei, ob ein durchschnittlich informierter, verständiger Verbraucher den aufklärenden Hinweis wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird.

Dies war hier nicht der Fall, nachdem der aufklärende Hinweis nicht lesbar ist, und damit ist eine Irreführung gemäß § 2 UWG gegeben.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 2 Irreführende Geschäftspraktiken

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