2.2 Irreführung über die Ware oder Leistung (Produkt)

Pflicht zur Aufklärung über das Alter von Markenprodukten bei Altware

(OGH 6.7.2004, 4 Ob 139/04a)

Leitsatz:
Der Verkauf von zwei bis fünf Jahre alten Artikel der dekorativen Kosmetik ohne einen entsprechenden Hinweis ist unzulässig, weil sich die Verkehrskreise hier sonst aktuelle Ware erwarten.

Zusammenfassung:
Die Beklagte betreibt Geschäfte, in denen sie verschiedene Artikel anbietet. In einer Werbeaussendung mit der Überschrift "Supertipps ..." kündigte sie unter anderem an, dass diverse Marken-Kosmetika wie Niveas und andere Hersteller um je 0,99 EUR verkauft werden. Die Kosmetika wurden dann ausschließlich in Schütten und Körben angeboten, wobei es sich um Altware handelte, die ursprünglich nicht für den österreichischen Markt vorgesehen und daher auch nicht mit Texten in deutscher Sprache versehen war.

Der OGH hat aufgrund der Klage eines der Markeninhaber zunächst festgestellt, dass keine allgemeine Verpflichtung zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht. Eine Aufklärungspflicht kann sich aber dann ergeben, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird.

Im konkreten Fall ist laut OGH zunächst eine zumindest verminderte Haltbarkeitsdauer geeignet, den Kaufentschluss zu beeinflussen, und zwar auch dann, wenn keine Gefahr besteht, dass das Produkt "abläuft", bevor es aufgebraucht wird.

Weiters mir mit "Marken-Kosmetika" regelmäßig eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbunden, die sich, da es sich bei dekorativer Kosmetik um modische Artikel handelt, auch auf die Aktualität des Angebots bezieht. Dass die Kosmetika zu sehr günstigen Preisen angeboten werden, vermag daran nichts zu ändern.
Entspricht ein Produkt nicht der Qualitätsvorstellung, die sein Angebot erweckt, so ist es in seinem Wert gemindert. Um eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu vermeiden, hätte die Beklagte daher darauf hinweisen müssen, dass es sich bei den Kosmetika um Altware bzw um Restposten handelt.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 2 Irreführende Geschäftspraktiken

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